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Ein Minderjähriger (unter 18-Jähriger, vgl. § 2 BGB) erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Er erhält auch dann einen Vormund, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist, § 1773 BGB.

§ 1800 BGB regelt den Umfang der Personensorge: Danach bestimmt sich das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, nach §§ 1631 bis 1633 BGB. Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Ein Vormund, dem die Sorge für die sittliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anvertraut worden ist, ist somit ebenfalls Erziehungsberechtigter i. S. d. § 16 Abs. 1.

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