Rz. 35

Der Inhalt der Vermögenssorge ist in §§ 1638 bis 1649 BGB näher bestimmt. Danach umfasst die Vermögenssorge das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten, zu erhalten, zu verwerten und zu mehren. Zum Vermögen des Kindes, das der Verwaltungskompetenz der Eltern unterliegt, gehören nicht die Mittel, die dem Kind zur freien Verfügung überlassen worden sind (vgl. § 110 BGB), die es im Rahmen eines selbstständig betriebenen Erwerbsgeschäftes erwirtschaftet und dort wiederverwendet (vgl. § 112 BGB) und die dem Kind von Dritten mit der Bestimmung geschenkt oder vererbt worden, dass die Eltern dieses Vermögen nicht verwalten sollen (§ 1638 BGB). Im letzten Fall muss für das Kind ein Ergänzungspfleger zur Verwaltung des geschenkten oder ererbten Vermögens bestellt werden (§§ 1909 Abs. 1 Satz 2, 1917 BGB). Die Eltern haben die Pflicht, dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen (§ 1909 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 36

In der Art und Weise der Vermögensverwaltung sind die Eltern grundsätzlich frei. Sie müssen jedoch die Anordnungen eines Schenkers oder Erblassers (§ 1639 BGB) sowie die gesetzlichen Einschränkungen der §§ 1641 bis 1645 BGB beachten. Grundsätzlich ausgeschlossen sind danach Schenkungen in Vertretung des Kindes (§ 1641 BGB). Geld ist grundsätzlich nach den Prinzipien einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen (§ 1642 BGB). Zudem benötigen die Eltern in den Fällen des § 1643 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 sowie nach §§ 1643 Abs. 2, 1645 BGB einer familiengerichtlichen Genehmigung. Dies betrifft insbesondere die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses (§ 1643 Abs. 2 BGB), den Verzicht auf den Pflichtteil (§ 1643 Abs. 2 BGB), Grundstücksgeschäfte (§ 1821 BGB), Entscheidungen über Erwerb, Veräußerung oder Beginn eines Erwerbsgeschäftes (§§ 1822 Nr. 3, 1645 BGB), Miet- und Pachtverträge (§ 1822 Nr. 5 BGB) und Kreditaufnahmen (§ 1822 Nr. 8 BGB), wozu auch die Vereinbarung eines Dispositionskredits gehört. Eröffnen also Eltern für das Kind ein Konto unter Gewährung eines Überziehungsrechts, ist dieser Vertrag ohne familiengerichtliche Genehmigung schwebend unwirksam (§§ 1643 Abs. 3, 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dem Kreditinstitut steht deshalb nach Inanspruchnahme des Dispositionskredits nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB), der aber häufig daran scheitern dürfte, dass das Geld im Vermögen des Kindes nicht mehr vorhanden ist (§ 818 Abs. 3 BGB).

 

Rz. 37

Verstoßen die Sorgeberechtigten gegen die Anforderungen der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung und gefährden sie dadurch das Vermögen des Kindes (vgl. § 1666 Abs. 2 BGB), hat das Familiengericht die nach §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1667 BGB erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese reichen von der Anordnung, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und Rechenschaft über die Vermögensverwaltung abzulegen (§ 1667 Abs. 1 BGB), über die Erweiterung der Genehmigungstatbestände (§ 1667 Abs. 2 BGB) und die Leistung von Sicherheiten (§ 1667 Abs. 3 Satz 1 BGB) bis zur teilweisen oder vollständigen Entziehung der Vermögenssorge als äußerster Maßnahme (vgl. § 1667 Abs. 3 Satz 4 BGB). Im letzteren Fällen ist ein Ergänzungspflegers zu bestellen (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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