Rz. 74

Für die Vertretung des Kindes und die Zuständigkeit gelten die Ausführungen zu Rz. 71 f. entsprechend. Eine Abgabe an das Gericht der Ehesache findet aber nur statt, wenn das vereinfachte Verfahren in ein streitiges Verfahren übergeht (§ 642 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 651 ZPO).

 

Rz. 75

Das vereinfachte Verfahren (§§ 645 ff. ZPO) hat zum Ziel, schnell einen Unterhaltstitel über maximal das 1,2-fache des Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB (vgl. dazu Rz. 28) unter Berücksichtigung des Kindergeldes (§ 1612b BGB; vgl. dazu Rz. 42) zu erhalten (§ 645 Abs. 1 ZPO) bzw. den Elternteil zu einer schnellstmöglichen Auskunft über seine Leistungsfähigkeit zu motivieren (§ 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dazu ist ein Antrag erforderlich, der die inhaltlichen Voraussetzungen des § 646 ZPO erfüllt. Auf der Grundlage des Antrags fertigt das Familiengericht (gemäß §§ 3 Nr. 3a, 20 Nr. 10a RpflG der Rechtspfleger) eine Mitteilung an den Antragsgegner, aus dem sich seine Verpflichtungen ergeben (§ 647 ZPO). Dagegen kann der Antragsteller binnen eines Monats (§ 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO) Einwendungen nach § 648 ZPO erheben. Einwendungen zur Leistungsfähigkeit sind aber nur zu berücksichtigen, wenn er Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt (§ 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Werden keine oder nur unzulässige Einwendungen erhoben, setzt das Familiengericht nach Ablauf der Monatsfrist den Unterhaltsanspruch fest (§ 649 ZPO). Gegen den Beschluss, der nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a ZPO ein Vollstreckungstitel ist, kann nach § 654 ZPO auf Abänderung geklagt werden, um eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhalts zu erreichen. Sind Einwendungen berechtigt, wird der Antragsteller informiert. Auf dessen Antrag kann dann der Unterhalt festgesetzt werden, soweit der Antragsteller sich nach § 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zur Zahlung verpflichtet hat (§ 650 Satz 2 ZPO). Im Übrigen kann jede Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen (§ 651 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

 

Rz. 76

Neben den vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO besteht für das Kind die Möglichkeit, im Vaterschaftsfeststellungsverfahren den Vater zu Unterhalt i. H. d. Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB (vgl. dazu Rz. 28) unter Berücksichtigung des Kindergeldes (§ 1612b BGB; vgl. dazu Rz. 42) verurteilen zu lassen (§§ 653 Abs. 1 Satz 1, 640c Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Verurteilung zum Unterhalt wird mit der Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung wirksam (§ 653 Abs. 2 ZPO). Eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts kann in dem vereinfachten Verfahren nicht gefordert werden (§ 653 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies ist der Abänderungsklage nach § 654 ZPO vorbehalten.

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