Rz. 7

Als beispielhaft für zwingende Gründe, die zum Ausfall des einen Elternteils führen, werden "gesundheitliche Gründe" angeführt. Hierunter sind u. a. Bettlägerigkeit zu Hause, Krankenhaus- und Kuraufenthalte sowie Rehabilitationsmaßnahmen zu verstehen.

 

Rz. 8

Andere zwingende Gründe können z. B. die Pflege eines schwer erkrankten (Geschwister-)Kindes, Entbindung, Inhaftierung und Tod sein. Nicht zwingende Gründe sind solche, die vom Betroffenen abgewendet werden können, wie z. B. Urlaub oder die plötzliche, innerhalb der Familie unabgestimmte Übernahme einer beruflichen Tätigkeit.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge