Rz. 44a

Der Pflegeeltern zufließende Erziehungsbeitrag nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ist Einkommen i. S. der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (BGH, Beschluss v. 9.12.2020, XII ZB 191/19 mit Anm. in FamRB 2021 S. 193 und mit Anm. von Rosenzweig, FamRB 2021 S. 193 und von Götsche, jurisPR-FamR 11/2021 Anm. 7, zustimmend mit dem Hinweis, dass soweit es den für den Unterhalt des Pflegekindes benötigten Betrag übersteigt, als Anerkennung für die Betreuung und die erzieherischen Bemühungen der Pflegeperson geleistet wird). Dabei ist aber nur der Erziehungsbeitrag des Pflegegeldes nach § 39 Abs. 2 Satz 3 1. Alt., Abs. 4 bis 6 Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO (OLG Bamberg, Beschluss v. 5.5.2020, 2 WF 98/20; ebenfalls mit Anm. von Götsche, jurisPR-FamR 1/2021 Anm. 7).

 

Rz. 44b

Für eine Jugendhilfemaßnahme (Hilfe zur Erziehung) nach § 27 i. V. m. § 35 und §§ 39, 40 (intensive pädagogische Einzelbetreuung) besteht kein Versicherungstatbestand nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung i. S. d. SGB VII (Bay LSG, Urteil v. 22.9.2020, L 3 U 57/18). Das für Pflegekinder gezahlte Erziehungsgeld nach § 39 kann bei der Ermittlung der Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung jedenfalls nach der Generalklausel des § 3 Abs. 1 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, juris: SzBeitrVfGrs) nicht als beitragspflichtige Einnahme gemäß § 240 SGB V berücksichtigt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.8.2022, L 1 KR 448/19).

 

Rz. 44c

Beziehen Großeltern nur Leistungen nach dem SGB II kann ein unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von "Pflegegeld" bei Aufnahme ihres Enkelkindes in den Haushalt eine Amtspflichtverletzung des zuständigen Sozialleistungsträgers begründen (LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 17.5.2019, 4 O 658/17 mit Anm. in JAmt 2020 S. 531).

 

Rz. 44d

§ 1 Abs. 4 Satz 2 UVG grenzt den Unterhaltsvorschuss vom Unterhaltsbedarf nach § 39 ab. Soweit ein Vormund den Unterhaltsbedarf des Kindes oder Jugendlichen über § 39 insgesamt sicherstellen kann, scheidet ein Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz aus (Sächs. OVG, Beschluss v. 11.11.2023, 5 D 32/22, Rz. 10).

 

Rz. 44e

Der verwaltungsgerichtliche Streitwert bei laufenden Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht richtet sich nach Nr. 21.1 des Streitwertkatalog 2013 (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen; abrufbar über das Internet: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf – zuletzt abgerufen am 31.3.2023). Bei laufenden Leistungen ist der Wert der streitigen Leistung, höchstens der Jahresbetrag anzusetzen. Der Begriff der "laufenden Leistung" nimmt bei der Ermittlung des Streitwerts, wenn der notwendige Unterhalt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 in Streit steht, erkennbar Bezug auf § 39 Abs. 2 Satz 1. Dabei ist die Annahme des Jahreswertes der in Rede stehenden monatlichen Geldleistung zugrunde zu legen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 13.12.2022, 3 O 40/19).

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