Rz. 34

Bei der Bewilligungen von Hilfen für junge Volljährige sind zunächst die Altersgrenzen zu berücksichtigen. § 41 Abs. 1 Satz 2 HS 1 begrenzt im Regelfall die Gewährung der Hilfe auf junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres; wobei die Hilfe auch noch dann eingeleitet werden darf, wenn der Hilfeempfänger sein 21. Lebensjahr bald vollenden wird (VG Düsseldorf, Urteil v. 26.8.2015, 10 K 7064/14). Aus der gesetzgeberischen Anordnung des HS 2, wonach in begründeten Einzelfällen die Hilfe für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden soll, geht jedoch auch hervor, dass nach dem Erreichen des 21. Lebensjahres eine Volljährigenhilfe nicht mehr begonnen werden kann. Ausnahmen sind denkbar bei fehlerhafter Nichtbewilligung einer vorher beantragten Hilfe oder bei kurzfristiger Unterbrechung der Hilfe (so zutreffend Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 01/2018, § 41 SGB VIII, Rz. 10a).

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