Rz. 53
Der Jugendhilfeträger hat vor dem Hintergrund der individuellen Bedarfslage des jungen Menschen, selbst zu prüfen, ob Leistungen anderer Sozialleistungsträger notwendig erscheinen und daher ein Zuständigkeitsübergang auf diese in Betracht kommt. Maßstab ist dessen individuelle Bedarfslage.
Rz. 54
Die insoweit naheliegende Fallkonstellation ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jungen Menschen und die damit verbundene Frage, ob er nach Vollendung des 27. Lebensjahres für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann. Bestehen hieran Zweifel, dann kommt insoweit ein Wechsel in das Grundsicherungssystem des SGB II in Betracht. Beispielhaft für die Notwendigkeit eines abgestimmten Verfahrens ist daher die Klärung der Lebensunterhaltssicherung durch andere Systeme nach Entlassung des jungen Menschen aus dem geschützten Rahmen einer Jugendhilfeeinrichtung. In den Blick zu nehmen ist daher die Inanspruchnahme von SGB II-Leistungen oder auch von anderen Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung (BR-Drs. 5/21 S. 92, 93 = BT-Drs. 19/26107 S. 95).
Rz. 55
Hierzu können weiter auch z. B. BAföG-Leistungen im Falle einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums oder auch Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Recht des SGB III mit der Zuständigkeit der Agentur für Arbeit gehören. Eine zentrale Rolle bei der Klärung des Übergangs spielt auch die Wohnungsfrage und damit einhergehend, ob Wohngeld in Betracht zu ziehen ist. Wesentlicher Bestandteil einer gemeinsamen Übergangsplanung ist daher auch die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung oder geeigneten Wohnform (BR-Drs. 5/21 S. 92, 93 = BT-Drs. 19/26107 S. 95).
Rz. 56
Schließlich geht es auch darum, Anschlusshilfen aus dem Spektrum der psychosozialen Leistungen zu eruieren und auf ihre Eignung im konkreten Fall zu prüfen. So stellt etwa das SGB II neben den monetären Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung in den §§ 16 ff. SGB II umfassende Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bereit. Besondere Aufmerksamkeit verdienen bei der Betrachtung des infrage stehenden Leistungsspektrums auch Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII sowie im Falle einer Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe. Schließlich sind die auf kommunaler Ebene existierenden Angebote der Sozialberatung einzubeziehen (BR-Drs. 5/21 S. 93 = BT-Drs. 19/26107 S. 95).
Rz. 57
Anknüpfungspunkt der Bedarfsprüfung durch den Jugendhilfeträger ist dabei nach dem Wortlaut der Vorschrift der Bedarf des jungen Menschen; nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 4 also der Person, die das 18. Lebensjahr aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Diese Begrifflichkeit dient nur der Klarstellung und ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Abs. 3 greift nur bei der Hilfe für junge Volljährige; also für die Altersgruppe zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und Vollendung des 27. Lebensjahrs, § 7 Abs. 1 Nr. 4. Vor dem 18. Lebensjahr gelten die Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. unmittelbar. Für diese Personengruppe ist § 36b anwendbar.