Rz. 8

Die Mitwirkungspflicht der Jugendgerichtshilfe besteht im Verfahren nach dem JGG, d. h. in jedem Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende. Insoweit gelten die Definitionen des JGG. Danach ist Jugendlicher, wer zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Auf Heranwachsende kann unter den Voraussetzungen des § 105 JGG das Jugendstrafrecht Anwendung finden. Bei mehreren Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind (§ 32 JGG).

 

Rz. 9

Soweit in Abs. 2 Satz 1 die Gruppen der "Jugendlichen" und der "jungen Volljährigen" angegeben sind, so ist die Definition des Jugendlichen in § 7 Abs. 1 Nr. 2 mit der Definition nach dem JGG kongruent. Junge Volljährige sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 die Gruppe der 18 bis 26 Jahre alten Personen. Für diese Altersgruppe besteht die Mitwirkungspflicht der Jugendgerichtshilfe nur, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit unter 21 Jahre alt war. Denn nur dann kann ein Verfahren nach dem JGG durchgeführt werden. Im Zeitraum des Verfahrens und insbesondere der Vollstreckung kann der Täter älter sein.

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