Rz. 5
Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung sind
- die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB). Sie bedarf gemäß § 1595 Abs. 1 BGB der Zustimmung durch die Mutter. Beides muss gemäß § 1597 Abs. 1 BGB öffentlich beurkundet werden. Dies kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Urkundsperson beim Jugendamt beurkunden. Ferner kann der Notar, das Amtsgericht, der Standesbeamte oder das Gericht, bei dem die Vaterschaftsklage anhängig ist, die Beurkundung vornehmen.
- Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 3 BGB i. V. m. § 1600 d BGB oder § 182 Abs. 2 FamG durch das Familiengericht.
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