Rz. 7

Abs. 4 ist mit der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht (vgl. Rz. 1) zum 1.1.2023 entfallen, weil das Rechtsinstitut der Gegenvormundschaft entfallen ist und weil die Rechtsverhältnisse des Vormundschaftsvereins nun in § 54 geregelt sind.

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