Rz. 6
Antragsberechtigt sind gemäß § 1713 Abs. 1 BGB:
- der Elternteil, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre,
- wenn die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zusteht, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet,
- ein ehrenamtlicher Vormund sowie eine Pflegeperson, der nach § 1630 Abs. 3 BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden,
- nach § 1713 Abs. 2 BGB die werdende Mutter auch dann, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde,
- die in der Geschäftsfähigkeit beschränkte werdende Mutter selbst, sie bedarf dazu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters,
- der gesetzliche Vertreter einer geschäftsunfähigen werdenden Mutter.
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