Rz. 6

Antragsberechtigt sind gemäß § 1713 Abs. 1 BGB:

  • der Elternteil, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre,
  • wenn die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zusteht, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet,
  • ein ehrenamtlicher Vormund sowie eine Pflegeperson, der nach § 1630 Abs. 3 BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden,
  • nach § 1713 Abs. 2 BGB die werdende Mutter auch dann, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde,
  • die in der Geschäftsfähigkeit beschränkte werdende Mutter selbst, sie bedarf dazu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters,
  • der gesetzliche Vertreter einer geschäftsunfähigen werdenden Mutter.

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