Rz. 18

In Abs. 2 Satz 2 wird nunmehr die Beachtung der Grundsätze für die Auswahl durch das Familiengericht auch für die Auswahl des Bediensteten vorgesehen. Damit hat das Jugendamt den Bediensteten, dem es die Aufgaben des Amtspflegers oder Amtsvormunds übertragen wird, in entsprechender Anwendung von §§ 1778, 1779 Abs. 1, 1784 BGB auszuwählen (BT-Drs. 24445 S. 403). Gemäß § 1778 BGB sind bei der Auswahl insbesondere der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund, der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und die Lebensumstände des Mündels zu berücksichtigen. Gemäß § 1779 Abs. 1 BGB muss die betreffende Person nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen, ihren persönlichen Eigenschaften, ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge