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Die Begriffe der Beurkundung und der Beglaubigung werden im Gesetz nicht definiert, sondern als bekannt vorausgesetzt. Die Beglaubigung stellt eine mindere Form der Beurkundung dar. Während jedoch mit der Beurkundung eine Willenserklärung aufgenommen und deren Inhalt beurkundet wird (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG, § 128 BGB), wird mit der Beglaubigung lediglich die Authentizität der Unterschrift, nicht aber der Inhalt der abgegebenen Erklärung beurkundet (vgl. §§ 39, 39a, 40 BeurkG), §§ 126, 129 BGB).

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