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Mutter eines Kindes ist gemäß § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Die Anerkennung der Mutterschaft bedarf nach Nr. 2 ebenso wie nach § 29 PStG (ab 1.1.2009: § 44 PStG) der öffentlichen Beurkundung, obwohl das deutsche Familienrecht sie als einen feststellungsbedürftigen Tatbestand nicht vorsieht. Vielmehr wird damit das Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder v. 12.9.1962 (BGBl. 1965 II S. 23) umgesetzt. Es wird dem Rechnung getragen, dass in den Rechtsordnungen einzelner anderer Staaten die Anerkennung der Mutterschaft vorgeschrieben ist.

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