Rz. 20

Gemäß § 1746 Abs. 1 Satz 3 BGB bedarf die Annahme als Kind der Einwilligung des Kindes, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat. Deren Widerruf ist nach Nr. 6 zu beurkunden. Der Widerruf kann bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht erfolgen (§ 1746 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge