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Der Vater kann gemäß § 1747 Abs. 3 Nr. 3 BGB darauf verzichten, dass das Familiengericht nach Maßgabe von § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge ihm allein überträgt. Dies muss öffentlich beurkundet werden. Nach Nr. 7 ist die Urkundsperson dazu befugt. Vor der Verzichtserklärung ist der Vater gemäß § 51 Abs. 3 zu beraten. Die Verzichterklärung steht im Zusammenhang mit der Adoption des Kindes durch einen Dritten. Der Vater kann diese dadurch zu verhindern suchen, dass er nach § 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn beantragt. Wenn er jedoch den Verzicht erklärt, macht er dadurch den Weg für die Adoption frei.

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