Rz. 4
Maßgeblich für die Personensorgeberechtigung i. S. d. Abs. 1 Nr. 5 sind grundsätzlich die bürgerlich-rechtlichen Regelungen zur Personensorge. Bei der Verweisung auf diese Regelungen handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Personensorgerecht (BVerwG, Urteil v. 30.5.2018, 5 C 2/17, Rz. 9). Die Personensorge ist Teil der elterlichen Sorge. Sie ist in § 1626 Abs. 1 BGB definiert. Danach haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die Personensorge umfasst gemäß § 1631 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Damit verbunden ist gemäß § 1632 Abs. 1 BGB das Recht, die Herausgabe des Kindes von demjenigen zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. Eltern sind die leiblichen Eltern oder die Adoptiveltern (vgl. § 1754 Abs. 3 BGB) und die geschiedenen Eltern, soweit kein Antrag auf Übertragung des Sorgerechts durch das Familiengericht gestellt wurde. Der Personensorgeberechtigte muss nicht volljährig sein. Ein minderjähriger Personensorgeberechtigter darf allerdings gemäß § 1673 Abs. 2 BGB nur in eingeschränktem Umfang die Personensorge ausüben. Der Stiefelternteil (vgl. § 1687b BGB) und der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl. § 9 LPartG) haben das sog. "kleine Sorgerecht". Dies beinhaltet ein Mitentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens sowie die Berechtigung, bei Gefahr im Verzug alle notwendigen Rechtshandlungen zum Wohl des Kindes vorzunehmen.
Rz. 5
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB grundsätzlich der Mutter zu. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt, soweit sie eine dahingehende Sorgeerklärung abgegeben haben oder einander heiraten. Besondere Regelungen zur Sorgeerklärung enthalten §§ 1626b bis 1626e BGB. Gemäß § 1627 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Ansonsten entscheidet gemäß § 1628 BGB das Familiengericht. Die elterliche Sorge und damit auch die Personensorge umfasst gemäß § 1629 Abs. 1 BGB die gesetzliche Vertretung des Kindes; dessen Abs. 2 und 3 normieren die Grenzen des Vertretungsrechts.
Rz. 5a
Ist die Personensorge in Anlehnung an § 1671 BGB zwischen den getrenntlebenden Eltern so aufgeteilt, dass jedem Elternteil die Personensorge für einen bestimmten Bereich allein obliegt, ist jeder Elternteil allein personensorgeberechtigt i. S. d. Abs. 1 Nr. 5 (BVerwG, Urteil v. 30.5.2018, 5 C 2/17, Rz. 9). In einem solchen Fall ist keiner der Elternteile "der personensorgeberechtigte Elternteil" i. S. d. § 86 Abs. 2 Satz 1, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass nur ein Elternteil personensorgeberechtigt ist (BVerwG, a. a. O.).
Rz. 6
Das Familiengericht kann nach Maßgabe des § 1666 BGB das Personensorgerecht ganz oder teilweise entziehen. Bei teilweiser Entziehung tritt der vom Familiengericht bestellte Einzel- oder Amtspfleger insoweit als (teilweise) Personensorgeberechtigter hinzu. Bei Erziehungsbeistandschaft ist der Beistand im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben sorgeberechtigt. Einer Pflegeperson kann nach § 1630 Abs. 3 BGB die Personensorge übertragen werden. Bei vollständiger Entziehung der elterlichen Sorge oder wenn die Eltern verhindert oder verstorben sind, ist der Vormund sorgeberechtigt. Gemäß § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten.