Rz. 12
Stadt …
Der Oberbürgermeister
Vertrag
zwischen
der Stadt … – Jugendamt-, …, vertreten durch den Oberbürgermeister, …, nachstehend "Auftraggeber" genannt
und
Frau/Herrn …, nachstehend "Auftragnehmer" genannt.
Frau/Herr … übernimmt im Rahmen einer freiberuflichen selbständigen Tätigkeit im Auftrage des Auftraggebers die Leitung von Fortbildungsveranstaltungen bzw. Durchführung einer Maßnahme im Rahmen einer externen Fachfortbildung zu folgenden Bedingungen:
I. Vertragsinhalt
Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber den Auftrag,
( ) am … eine Fortbildungsveranstaltung/eine Maßnahme im Rahmen der sozialräumlichen Arbeit/eine Inhouse-Schulung/einen Workshop
( ) in der Zeit vom … bis … Fortbildungsveranstaltungen/Maßnahmen der sozialräumlichen Arbeit/Inhouse-Schulungen/Workshops
zum Thema …
in den Räumen des Auftraggebers bzw. alternativ in den Räumen seiner Kooperationspartner eigenverantwortlich zu leiten bzw. durchzuführen.
II. Vergütung
Der Auftragnehmer vereinbart mit dem Auftraggeber für die Leitung/Durchführung der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme(n) ein Honorar in Höhe von insgesamt
… EUR.
Die Abrechnung erfolgt zum Ende der jeweils durchgeführten (Gesamt-)Maßnahme nach Rechnungslegung durch den Auftragnehmer.
Mit diesem Honorar sind sämtliche Aufwendungen des Auftragnehmers, wie beispielsweise Steuern, An- und Abfahrt (Fahrtkosten), Vor- und Nachbereitung, abgegolten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Einkünfte aus diesem Vertrag bei dem für ihn zuständigen Finanzamt anzumelden und die Steuern selbst zu entrichten, sowie bei bestehender Rentenversicherungspflicht die erforderlichen Meldungen selbst vorzunehmen und die gesetzlichen Beiträge zu zahlen. Von Seiten des Auftraggebers werden keinerlei Steuern, Sozialversicherungsabgaben oder sonstigen Versicherungsbeiträge abgeführt. Der Auftragnehmer ist für möglicherweise erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigungen selbst verantwortlich.
Der Abschluss dieses Vertrages sowie ggf. spätere Einzelvereinbarungen begründen kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Es bestehen in Ausübung der Tätigkeit weder ein Unfallversicherungsschutz durch den Gemeindeunfallversicherungsverband … noch ein Haftpflichtversicherungsschutz durch einen anderweitigen Haftpflichtversicherer.
Bei Verhinderung des Auftragnehmers besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Auftraggeber. Ausfallbedingte, nicht durchgeführte Fortbildungsveranstaltungen sind entsprechend nachzuholen. Diese Nachholtermine sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Ist die Durchführung der Nachholtermine nicht möglich, wird das Honorar entsprechend gekürzt.
III. Durchführung der Fortbildungsmaßnahme
Bei seiner Tätigkeit ist der Auftragnehmer an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden. Die Maßnahme(n) wird/werden, soweit nicht durch die Eigenart des Auftrages vorgegeben, vom Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber selbständig bestimmt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen sowie pünktlich und ausreichend vorbereitet zu erscheinen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Maßnahme(n) durch Einzelangaben zu konkretisieren, um ggf. seine Konzeption zu wahren. Im Übrigen werden dem Auftragnehmer Weisungen nicht erteilt. Der Auftragnehmer organisiert die jeweilige(n) Fortbildungsmaßnahme(n) selbständig.
IV. Arbeitsmittel
Die Arbeitsmittel, die der Vor- und Nachbereitung der Maßnahme(n) dienen, werden vom Auftragnehmer gestellt. Bei speziellen Mitteln, die der Durchführung dieser Maßnahme(n) dienen, wird eine Abstimmung im jeweiligen Einzelfall getroffen.
V. Aufbewahrung von Unterlagen
Der Auftragnehmer versichert, dass er die ihm überlassenen Unterlagen sorgfältig aufbewahrt und sie nach Beendigung der Tätigkeit vollständig an den Auftraggeber übergeben und ggf. darüber hinaus alle sonstigen Unterlagen, Daten, etwaige Fotokopien und Aufzeichnungen im Bedarfsfall vernichten wird.
VI. Dauer des Vertrages
Die vertragliche Tätigkeit endet mit der Ableistung der letzten Fortbildungseinheit im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit bzw. des vereinbarten Zeitraums, soweit der Auftragnehmer vom Auftraggeber mit der Durchführung mehrmaliger, jeweils in sich abgeschlossener Veranstaltungen innerhalb des vereinbarten Zeitraums beauftragt worden sein sollte. Einer gesonderten Kündigung bedarf es diesbezüglich nicht. Auch eine wiederholte Auftragsvergabe begründet keinen Anspruch auf eine dauernde Beschäftigung.
VII. Schlussbestimmungen
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass dieses vertragliche Schriftstück alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Vereinbarungen enthält. Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht. Von diesem Schriftformerfordernis können die Vertragsparteien nicht durch mündliche oder konkludente Vereinbarung abweichen.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll h...