Rz. 7
Die Regelung des § 86d löst nach § 89c Abs. 1 Satz 2 bzw. § 89c Abs. 3 eine Kostenerstattungspflicht aus, wobei die sog. Bagatellgrenze des § 89f Abs. 2, nach der eine Erstattung von Aufwendungen unter 1.000,00 EUR im Regelfall ausgeschlossen ist, in diesen Fällen nicht gilt (siehe hierzu auch die Erläuterungen zu § 89f Abs. 2).
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