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Die Rechtsnorm des § 87d wurde im Rahmen des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) eingeführt und im Zuge der Änderung des Beistandschaftsgesetzes modifiziert (BGBl. I S. 2846). Sie gilt i. d. F. des Art. 4 Nr. 15 des Beistandschaftsgesetzes mit Wirkung v. 1.7.1998 in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I 2011 S. 2022). Weil dem geänderten Recht zufolge nur noch das Jugendamt – jedenfalls den bundesgesetzlichen Regelungen folgend – Beistand sein kann (siehe hierzu auch Erläuterungen zu § 55), wurden bisherige Aufgaben des Jugendamtes, wie die Beratung und Unterstützung der Beistände sowie die Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsbeistandschaften, unbeschadet der landesrechtlichen Öffnungsklausel nach § 54 Abs. 1 Satz 2 gestrichen. Damit ist auch die Notwendigkeit, hierfür eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit vorzusehen, entfallen. Durch Art. 12 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 Abs. 1 an die Neufassung von §§ 53, 53a und Abs. 2 an die Einführung der Regelungen zu Vormundschaftsvereinen in § 54 redaktionell angepasst.

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