Rz. 16

Verpflichtet zum Ersatz der erbrachten Sozialhilfeleistung ist derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die Umstände herbeigeführt hat, die zur Bedürftigkeit geführt haben. Er muss allerdings im Zeitpunkt der schuldhaften Handlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieses Merkmal ist ab Mitternacht (24 Uhr) des 18. Geburtstages gegeben.

 

Rz. 17

Hat der Handelnde das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, entsteht ein Kostenersatzanspruch nicht, auch nicht gegen seine Eltern (Steimer, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 103 Rz. 9).

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