Rz. 1

Die Vorschrift ist neu und schließt eine unter Geltung des BSHG gegebene Regelungslücke bei Doppelbezug von 2 jeweils rechtmäßigen Sozialleistungen. Sie trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

 

Rz. 2

Abs. 2 beinhaltet eine notwendige Folgeänderung zu § 1 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WohnGG) v. 17.12.1970 (BGBl. I S. 1637), zuletzt geändert durch Alterseinkünftegesetz v. 5.7.2004 (BGBl. I S. 1427). In Abs. 2 Satz 1 war zunächst die Grundsicherung nicht erwähnt; dieses Versehen wurde durch das VerwaltungsvereinfachungsG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3305) korrigiert.

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