Rz. 4

Wegen der Verlängerung der Verjährungsfrist durch Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn verweist Abs. 2 auf die Vorschriften des BGB. Im Einzelnen sind von Interesse:

  • § 203 BGB: Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner,
  • § 204 BGB: Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung, insbesondere gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs oder durch Aufrechnung,
  • § 205 BGB: Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht, insbesondere bei Stundung,
  • § 212 BGB: Neubeginn der Verjährung, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, ferner, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Folge der Hemmung ist nach § 209 BGB, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Demgegenüber heißt Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB, dass die vierjährige Verjährungsfrist erneut beginnt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?