Rz. 2

In dieser Vorschrift werden nach der Gesetzesbegründung die früher an unterschiedlichen Stellen im BSHG zu findenden Normen zum Verhältnis von ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen in einer Regelung zusammengefasst und präzisiert. Dadurch sollen in der Praxis aufgetretene Abgrenzungsschwierigkeiten behoben werden (Deckers, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII – Sozialhilfe, Kommentar, 7. Aufl. 2020, § 13 Rz. 1).

 

Rz. 2a

Der Vorrang ambulanter vor stationärer Hilfe war schon im BSHG ein zentraler Grundsatz im Rahmen der Leistungsgewährung. So wurde § 3a BSHG im Rahmen des Haushaltbegleitgesetzes 1983 in das BSHG eingefügt, und zwar im Wesentlichen mit dem Ziel, den Bedarf an Einrichtungsplätzen besser steuern zu können und zu einer Kostendämpfung zu gelangen (Lippert, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, Sozialgesetzbuch XII, Bd. 1, 2011, § 13 Rz. 2). Es wird eine klare Rangfolge für die Art und Weise der Leistung aufgestellt: ambulant – teilstationär – stationär. Hintergrund der Rangfolge sind finanzpolitische Gründe – ambulante Hilfen werden regelmäßig kostengünstiger erbracht (vgl. Deckers, a. a. O., § 13 Rz. 16). Zwischen dieser Rangfolge und dem in § 9 Abs. 2 geregelten Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten besteht ein Spannungsverhältnis. Im Einzelfall kann das Wunsch- und Wahlrecht zu einer Gewährung stationärer, trotz verfügbarer ambulanter, Leistungen führen (vgl. Waldhorst-Kahnau, in: juris-PK SGB XII, § 13 Rz. 8).

 

Rz. 2b

Die (nicht)amtliche Überschrift zu dieser Vorschrift ist unglücklich gewählt. So werden Leistungen des SGB XII nicht "für" die Einrichtungen erbracht, sondern für die Leistungsberechtigten (vgl. Deckers, a. a. O., § 13 Rz. 10). Mit dem "Vorrang anderer Leistungen" ist der Vorrang ambulanter vor teilstationären und stationären Leistungen und der Vorrang teilstationärer vor stationären Leistungen gemeint.

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