Rz. 14
Berlit, Kein Zusatzbarbetrag nach Leistungsunterbrechung, Anm. zu BSG, Urteil vom 13.2.2014, B 8 SO 15/12 R, jurisPR-SozR 8/2015 Anm. 4.
Langer, Unterbrechung des Leistungsbezugs lässt Anspruch auf Zusatzbarbetrag entfallen, Anm. zu BSG, Urteil vom 13.2.2014, B 8 SO 15/12 R, RdLH 2014 S. 130.
Schoch, Barbetrag zur persönlichen Verfügung in stationären Einrichtungen, ZfF 2007 S. 97.
ders., Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung – Zum Anspruch in der Sozialhilfe, TuP 2007, Heft 4, S. 43.
ders., Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung, ZfF 2000 S. 145.
Rz. 15
Der Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag nach dem vor dem 1.1.2005 geltenden Sozialhilferecht für Heimbewohner, den diese am 31.12.2004 wegen der Beteiligung an den Kosten des Aufenthalts in einer Einrichtung hatten, besteht ab dem 1.1.2005 nur, solange auch ein Anspruch auf den üblichen Barbetrag bei fortbestehender Beteiligung an den Aufenthaltskosten besteht:
BSG, Urteil v. 13.2.2014, B 8 SO 15/12 R, mit Anm. Berlit, jurisPR-SozR 8/2015 Anm. 4, und Langer, RdLH 2014 S. 130.
Gegen die Abschaffung des zusätzlichen Barbetrages gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG und die Übergangsregelung des § 133a SGB XII bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken:
BSG, Urteil v. 26.8.2008, B 8/9b SO 10/06 R.
Die rückwirkende Zuerkennung einer Rente führt nicht dazu, dass davon auszugehen ist, dass am Stichtag die Voraussetzungen für den zusätzlichen Barbetrag gegeben waren:
BSG, Urteil v. 17.12.2014, B 8 SO 18/13 R.
Selbst wenn kurze Unterbrechungen im Rahmen der Übergangsregelung des § 133a ab dem 1.1.2005 unbeachtlich sein dürften, so führt eine 9-monatige Unterbrechung zum Wegfall des zusätzlichen Barbetrags nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 31.3.2011, L 9 SO 45/09, Rz. 34.
Zur Frage des Anspruchs auf den Zusatzbarbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG bei rückwirkender Zuerkennung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vor dem 1.1.2005:
SG Duisburg, Urteil v. 29.8.2006, S 27 SO 219/05; Urteil v. 24.11.2006, S 32 SO 61/05; Urteil v. 12.1.2007, S 42 SO 8/06.
Hinsichtlich der Einzelheiten und Probleme, die sich für die Personen ergeben, die über den 31.12.2004 hinaus Anspruch auf die Leistung des Zusatzbarbetrages haben, kann im Übrigen auf die einschlägige Rechtsprechung und Kommentierung zur alten Regelung in § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG verwiesen werden, die aufgrund der Übergangsregelung weiter ihre Bedeutung behält.