Rz. 21
Durch Abs. 1 Satz 4 werden alle diejenigen Ausländer privilegiert, die über einen besonderen Status verfügen, nämlich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschränkung auf die in Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungen betrifft folglich nur Ausländer, die sich lediglich vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts kommt es auf eine Prognose an. Von einem dauerhaften Aufenthalt im Sinne der Norm ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Aufenthalt im Inland zukunftsoffen ist (vgl. Schlette, a. a. O., § 23 Rz. 39). Ein voraussichtlicher Daueraufenthalt liegt z. B. in der Regel dann vor, wenn eine Eheschließung von Ausländern mit Deutschen beabsichtigt ist. Anders dürfte die prognostische Beurteilung im Falle eines Aufenthalts eines Ausländers im Inland zum Zwecke der Ausbildung ausfallen (vgl. Coseriu, a. a. O., § 23 SGB XII Rz. 28).
Rz. 22
Mit den Formulierungen "Niederlassungserlaubnis" und "befristeter Aufenthaltstitel" knüpft der Gesetzgeber an den Sprachgebrauch des Zuwanderungsgesetzes an. Danach ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, zeitlich und räumlich unbeschränkt ist und nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Ein weiterer unbefristeter Aufenthaltstitel ist die der Niederlassungserlaubnis gleichgestellte Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG (vgl. Coseriu, a. a. O., § 23 SGB XII Rz. 28). Befristete Aufenthaltstitel sind nach § 6 AufenthG das Visum und nach § 7 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis. Lediglich bei der Letztgenannten ist ein voraussichtlich dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet vorstellbar.
Rz. 23
Der Aufenthaltstitel kann von den Sozialhilfeträgern nicht auf seine Berechtigung hin überprüft werden. Vielmehr sind sie an die entsprechenden Entscheidungen der Ausländerbehörden gebunden. Dementsprechend kann die Aufhebung eines solchen Titels auch bei im Übrigen unveränderter Bedarfslage zum Verlust des Sozialhilfeanspruchs führen.
Rz. 24
Bei Ausländern, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, soll die Integrationswirkung insoweit verstärkt werden, als sie sozialhilferechtlich den Inländern gleichgestellt werden. Aus diesem Grund enthält Abs. 1 Satz 4 materiell die Anordnung, dass auf sie die allgemeinen Sozialhilfevorschriften ohne Ansehung des § 23 Anwendung finden.