Rz. 58

Abs. 5 Satz 1 betrifft Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland durch aufenthaltsrechtliche räumliche Beschränkungen eingeschränkt ist. Soweit sie sich in Bereichen aufhalten, in denen sie sich aufgrund aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen nicht befinden dürfen, darf ihnen nur die unabweisbare Hilfe gewährt werden. Ob der Aufenthaltsstatus von vornherein beschränkt war oder im Nachhinein beschränkt worden ist, ist unerheblich. Die Vorschrift dient einer gleichmäßigen Verteilung von Ausländern auf das gesamte Bundesgebiet und damit einer ausgewogenen Lastenverteilung unter den Ländern und Gemeinden bei Sozialhilfebedürftigkeit von in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhältigen Ausländern (BT-Drs. 15/1514 S. 58). Sie entspricht § 11 Abs. 2 AsylbLG.

 

Rz. 59

Räumlich beschränkte Aufenthaltstitel können z. B. nach § 23 Abs. 2 Satz 4, § 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Darüber hinaus findet die Vorschrift auf die in Abs. 5 Satz 2 genannten Fälle Anwendung.

 

Rz. 60

Die genannten Beschränkungen sind für den Sozialhilfeträger bindend. Ob sie rechtmäßig angeordnet worden sind, hat der Sozialhilfeträger selbst dann nicht zu überprüfen, wenn sie noch nicht bestandskräftig sind, solange sie vollziehbar sind. Er ist vielmehr an die Entscheidung der Ausländerbehörde gebunden (vgl. Schlette, a. a. O., § 23 Rz. 57).

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