Rz. 7

Der Hilfesuchende muss Deutscher sein. Das richtet sich nach Art. 116 Abs. 1 GG, der insoweit auch für die Auslegung von § 24 Abs. 1 Satz 1 maßgeblich ist (a. A. Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 2011, § 24 Rz. 16, der nur deutsche Staatsangehörige als umfasst ansieht) und lautet:

Zitat

Deutscher i. S. d. Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat.

 

Rz. 8

Wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird, beurteilt sich im Einzelnen nach §§ 4 ff. StAG. Zum Nachweis der Staatsangehörigkeit genügt grundsätzlich die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises; nur in Zweifelsfällen ist die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG) oder eine Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher erforderlich (Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 5. Aufl. 2014, § 24 Rz. 10 mit Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.2.2006, L 20 B 50/05 SO ER). Auf Doppelstaatler findet § 24 Anwendung, soweit sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben (Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 24 Rz. 5; Schlette in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rz. 16 m. w. N.).

 

Rz. 9

Wer nicht Deutscher i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG ist, ist Ausländer und kann daher Sozialhilfe nur nach Maßgabe des § 23 verlangen (vgl. die Komm. dort). Das gilt für Staatenlose ebenso wie für Bürger der Europäischen Union. Die frühere Regelung des § 119 Abs. 2 BSHG, wonach auch Familienangehörigen von Deutschen, die mit diesen in Haushaltsgemeinschaft lebten, aus Billigkeitsgründen Sozialhilfe gewährt werden konnte, ist nicht aufrechterhalten worden (vgl. dazu auch: Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, § 24 Rz. 17).

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