Rz. 32
Dem Dritten sind die Aufwendungen "in gebotenem Umfang" zu erstatten. "Geboten" ist dabei ein Rechtsbegriff, der voller richterlicher Überprüfung unterliegt.
Rz. 33
Die Verständlichkeit der Vorschrift krankt nicht zuletzt daran, dass es dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, bei den verschiedenen Ansprüchen des SGB auf Aufwendungsersatz für selbst beschaffte Leistungen zu einem einheitlichen Sprachgebrauch zu finden. So sind nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V bei einer unaufschiebbaren Leistung deren Kosten "in der entstandenen Höhe" zu erstatten, "soweit die Leistung notwendig war". Ein Korrektiv findet hier also in erster Linie beim Leistungsumfang statt. Demgegenüber ist im Rehabilitationsrecht der Leistungsträger auch bei einer unaufschiebbaren Leistung zur Übernahme der Kosten nur unter "Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet" (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Dies lässt jedenfalls dem Wortlaut nach weitergehenden Spielraum für eine Abwägung der gegenseitigen Interessen.
Rz. 34
Vor diesem Hintergrund kann "geboten" weder mit "entstanden" noch mit "notwendig" gleichgesetzt werden. Im ersten Fall bedürfte es keiner gesonderten Regelung, weil die Beschränkung auf die notwendige Leistung bereits Tatbestandsmerkmal des Leistungsanspruchs ist. Im zweiten Fall hätte der Gesetzgeber präziser formulieren können, dass die Kosten zu erstatten sind, die bei rechtzeitigem Einschreiten des Sozialhilfeträgers angefallen wären.
Rz. 35
Im Hinblick hierauf legt die Parallele des Anspruchs aus § 25 zur Geschäftsführung ohne Auftrag es nahe, zur Auslegung des Begriffs "geboten" eine ähnliche Betrachtungsweise heranzuziehen wie bei § 670 BGB. Dort erhält der Geschäftsführer die Aufwendungen erstattet, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Beurteilt wird dies aufgrund eines objektiven Maßstabs mit subjektivem Einschlag (vgl. Hönn, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 670 Rz. 16; Seiler, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 670 Rz. 9.). Entscheidend ist, ob bei Berücksichtigung sowohl der Interessen des Hilfebedürftigen als auch des Sozialhilfeträgers die jeweils getätigten Aufwendungen als angemessen erscheinen und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Notlage und zum angestrebten Erfolg stehen. Hervorzuheben ist allerdings, dass ein Aufwendungsersatz für objektiv nicht notwendige Leistungen im Rahmen von § 25 schon tatbestandlich ausscheidet. So können die Kosten für ein aus medizinischer Sicht nicht notwendiges Einzelzimmer grundsätzlich nicht erstattet werden. Stehen Leistungen der Krankenhilfe nach den §§ 48 ff. in Rede, die den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52) entsprechen, erscheint es sachgerecht, auch den Aufwendungsersatz eines Krankenhauses nach § 25 aus systematischen Gründen sowie Praktikabilitätserwägungen grundsätzlich nach den für zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V geltenden Vergütungsregelungen zu bestimmen und folglich den Behandlungsfall entsprechend der Fallpauschalen (DRG) abzurechnen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.1.2013, a. a. O., und Urteil v. 25.8.2014, L 20 SO 411/12; zur Anwendbarkeit der Fallpauschalen auch BSG, Urteil v. 23.8.2013, B 8 SO 19/12 R). Hierbei handelt es sich dann um den "gebotenen Umfang".
Rz. 36
Keine Aufwendung i. S. v. § 25 ist die eigene Arbeitskraft, soweit die Hilfeleistung nicht beruflich oder gewerblich ausgeübt wird (ebenso: Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 25 Rz. 38). Für den Transport eines Hilfebedürftigen zum Krankenhaus dürfen daher nicht etwa fiktive Taxikosten geltend gemacht werden.