Rz. 5

Es muss Bedürftigkeit i. S. v. § 19 Abs. 1 im Leistungszeitpunkt vorliegen. Auch die übrigen Vorschriften, die die finanzielle Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt betreffen, kommen grundsätzlich zur Anwendung (vgl. Wrackmeyer-Schoene, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 33 Rz. 2). Um Doppelleistungen zu vermeiden, dürfen bei der Prüfung der Bedürftigkeit die zu übernehmenden Beträge jedoch nicht im Rahmen von § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 abgesetzt werden. Dies stellt die Neufassung zum 1.7.2017 ausdrücklich klar (vgl. zur Vorfassung Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 11/2018, § 33 Rz. 8 m. w. N.).

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