Rz. 22
Armborst, Neues vom intendierten Ermessen, info also 2002 S. 132.
Falterbaum, Die Übernahme der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung durch den Sozialhilfeträger, ZfSH/SGB 1999 S. 643.
Gotzen, Entwicklung der Rechtsprechung zu § 74 SGB XII, ZfF 2018 S. 121.
Pfuhlmann-Riggert, Kein Einsatz des Vermögens aus der Bestattungsvorsorge für Heimkosten, EE 2019 S. 9.
Rein, Die Änderungen in der Sozialhilfe zum 01.01.2016 – ein Bericht unter Einfluss der Praxissicht, ZFSH/SGB 2016 S. 353.
ders., Die Änderungen in der Sozialhilfe durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen – ein erster Überblick, Gliederung I Einleitung, ZFSH/SGB 2017 S. 371.
Schulte, Betreuungsrecht und soziale Grundsicherung, BtPrax 2006 S. 210.
Schwabe, Verfahrens- und materiell-rechtliche Änderungen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII ab dem 1.7.2017, ZfF 2017 S. 101.
Witte, Private Altersvorsorge durch Lebensversicherungen im Sozialhilferecht, info also 1997 S. 114.
Rz. 23
zu Abs. 1:
Eine angemessene Alterssicherung i. S. v. § 33 kann auch bejaht werden, wenn der Rentenbezug nicht zur Unabhängigkeit von Sozialhilfeleistungen im Rentenalter führt:
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 23.3.2007, L 8 SO 39/06.
Zu den Voraussetzungen einer Übernahme der für eine angemessene Alterssicherung erforderlichen Kosten gemäß § 14 BSHG:
OVG Sachsen, Beschluss v. 11.12.2002, 4 BS 284/01.
Zur Ermessensausübung bei Übernahme von Kosten für angemessene Alterssicherung nach § 14 BSHG:
VGH Bayern, Urteil v. 2.7.2001, 12 B 98.1650.
Zu den Voraussetzungen, unter denen i. S. v. § 14 BSHG die Kosten (Beiträge) für eine private Rentenversicherung erforderlich sind, um die Voraussetzungen eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen:
OVG Hamburg, Beschluss v. 25.11.1998, 4 Bs 373/98.
Eine angemessene Alterssicherung i. S. d. § 14 BSHG ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Hilfesuchende im Alter über ein Ruhegeld oder sonstige Einkünfte in einer Höhe verfügt, die dem Sozialhilfesatz (Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten, gemindert durch Wohngeld) entspricht. Nicht dagegen ist hierfür die bloße Einhaltung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren ausreichend:
VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 22.11.1995, 6 S 971/93.
Tilgungsraten aus Schuldverpflichtungen, die vor der Beantragung von Sozialhilfe entstanden sind und dem Erwerb einer Rentenanwartschaft dienten, sind nicht vom Einkommen absetzbar. Sie können auch nicht nach § 14 BSHG vom Sozialhilfeträger übernommen werden:
VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 13.1.1993, 6 S 2619/91.
Angemessen ist eine Alterssicherung erst dann, wenn sie es dem Betroffenen allein oder zusammen mit anderen Einnahmen ermöglichen wird, unabhängig von Sozialhilfe zu leben. Zur Prognoseentscheidung bei jungen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen:
OVG des Saarlandes, Urteil v. 27.7.1989, 1 R 200/87.
Rz. 24
zu Abs. 2:
Die Beiträge eines 36-Jährigen zu einer Sterbegeldversicherung können regelmäßig weder nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG noch nach § 14 BSHG berücksichtigt werden:
BVerwG, Urteil v. 27.6.2002, 5 C 43/01.
Auf § 14 BSHG sind die Grundsätze über das gelenkte und intendierte Ermessen anwendbar. Wird eine Sterbegeldversicherung erst abgeschlossen, wenn bereits laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen wird, muss die Behörde im Regelfall die Kostenübernahme ablehnen; nur in besonders begründeten Ausnahmefällen darf sie bei einer solchen Ausgangssituation das ihr nach § 14 BSHG eingeräumte Ermessen dahin ausüben, die Kosten zu übernehmen:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.7.2001, 12 A 2727/00.