Rz. 121
Eine Legaldefinition des Begriffs der Heizung existiert weder im SGB XII noch im SGB II (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Auch aus den Vorläuferregelungen (§ 29 SGB XII bzw. § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 der VO zu § 22 BSHG – Regelsatzverordnung [RSV]) lässt sich hierzu nichts entnehmen. In der Vergangenheit gab es graduelle Unterschiede in den Formulierungen, die unnötigerweise Unsicherheiten hervorriefen. So war in § 3 Abs. 2 RSV von laufenden Heizkosten die Rede, und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthielt – anders als § 35 Abs. 4 Satz 1 – die Formulierung der tatsächlichen Aufwendungen. Seit dem 1.1.2023 sind § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1, welche als Grundnorm die Bedarfe für Unterkunft und Heizung regeln, wortgleich. Damit hat der Gesetzgeber klarstellend zum Ausdruck gebracht, dass im SGB II und SGB XII von einem einheitlichen Begriff "Heizung" auszugehen ist. Daher lässt sich die Rechtsprechung zu den Bedarfen für Heizung zu § 22 Abs. 1 SGB II unproblematisch auf § 35 übertragen.
Rz. 122
Eine abstrakte Definition der Bedarfe für Heizung hat auch das BSG bisher nicht entwickelt. Erkennbar ist jedoch, dass die Rechtsprechung recht genau danach differenziert, ob bestimmte Aufwendungen für die Beheizung der Wohnung anfallen oder nicht (vgl. z. B. Urteil v. 7.7.2011, B 14 AS 51/10 R Rz. 15 – Stromkosten für den Betrieb der Heizungspumpe; Beschluss v. 26.5.2010, B 4 AS 7/10 B Rz. 8 – ebenfalls zu Stromkosten).
Rz. 123
Grundsätzlich ist der Begriff der Heizkosten damit eher weit auszulegen. Generell können alle Kosten erfasst sein, die in irgendeiner Weise dazu dienen, die Beheizung der Unterkunft des Betroffenen zu ermöglichen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um einmalige oder laufende Aufwendungen handelt (BSG, Urteil v. 16.5.2007, B 7b AS 40/06 R Rz. 9 m. w. N. unter ausdrücklichem Hinweis auf § 29 Abs. 3 in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung). Anders als möglicherweise bei dem Begriff der Unterkunftskosten (dazu BSG, Urteil v. 14.4.2011, B 8 SO 19/09 R Rz. 15) ist jedenfalls eine (miet-)vertragliche Verpflichtung nicht erforderlich, um bestimmte Aufwendungen als Heizkosten zu qualifizieren. Sonst könnten Kosten für die Beschaffung von Heizöl (bzw. anderer Brennstoffe) oder die Verpflichtungen unmittelbar gegenüber einem von dem Vermieter verschiedenen Versorgungsunternehmen nicht als Heizkosten anerkannt werden. Solche Kosten sind aber unstreitig solche nach Abs. 1 Satz 1. Ausgeschlossen sind jedoch (weiterhin) Kosten für die Kochfeuerung oder sonstige Haushaltsenergie (z. B. Haushaltsstrom), soweit diese nicht für die Beheizung der Wohnung benötigt wird (vgl. z. B. BSG, Beschluss v. 26.5.2010, B 4 AS 7/10 B m. w. N.). Stromkosten, die für die Beheizung der Wohnung anfallen , sind Heizkosten (BSG, Urteil v. 3.12.2015, B 4 AS 47/14; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.3.2011, L 2 SO 4920/09). Aufwendungen für den Betrieb einer Heizungsanlage sind ebenfalls Kosten der Unterkunft und Heizung (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.3.2011, L 12 AS 2404/08). Wenn die Höhe der Aufwendungen nicht gesondert erfasst wird, kann diese geschätzt werden (BSG, Urteil v. 3.12.2015, B 4 AS 47/14; LSG Baden-Württemberg Urteil v. 2.3.2011, und v. 25.3.2011, a. a. O.).
Rz. 124
Seit dem 1.1.2011 werden auch die Leistungen für eine zentrale Warmwasserversorgung gesondert (jedoch gemeinsam mit den Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Heizung) erbracht (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 1). Eine zentrale Warmwasserversorgung (in Abgrenzung zur dezentralen Warmwasserversorgung – vgl. hierzu die Komm. zu § 30 Abs. 7) liegt vor, wenn das Wasser durch eine außerhalb der Unterkunft des Betroffenen installierte Vorrichtung für eine Mehrzahl von Entnahmestellen von einem gemeinsamen Warmwasserbereiter erwärmt wird (Brehm/Schifferdecker, SGb 2011, 505 f.).
Rz. 125
Bis zum 31.12.2010 war die Rechtslage noch so, dass die Kosten für die Warmwasserbereitung (unabhängig davon, ob sie zentral oder dezentral erfolgte) in die Kalkulation des Regelsatzes (bzw. der Regelleistung nach dem SGB II) eingeflossen sind und die entsprechenden Kosten damit abgegolten waren bzw. sein sollten (vgl. BSG, Urteil v. 27.2.2008, B 14/11b AS 15/07 R Rz. 21 m. w. N.; BSG, Urteil v. 6.4.2011, B 4 AS 16/10 R Rz. 14 m. w. N.; vgl. auch die Kalkulation der regelsatzrelevanten Positionen unter Berücksichtigung der Abteilung 04 der EVS 1998 und 2003 – BR-Drs. 16 [11] 286 S. 10). Dies führte nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) dazu, dass bei zentraler Warmwasserbereitung nur der im Regelsatz (bzw. in der Regelleistung) enthaltene Betrag hierfür von den Leistungen zur Deckung der Heizkosten abgezogen werden konnte, sofern eine individuelle Ermittlung der Kosten für die Wassererwärmung in diesen Fällen nicht möglich war. Hierdurch ergaben sich nicht unerheblichen Verwerfungen (vgl. Brehm/Schifferdecker, Die Warmwasserpauschale im Regelsatz des SGB II, SGb 2010, 331; BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 4 AS 8/09 R Rz. 28). Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber...