0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat durch Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 in Kraft.
Mit Wirkung zum 1.1.2005 – also bereits vor Inkrafttreten – wurde die Vorschrift durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3305) geändert. In diesem Rahmen wurde der damalige Abs. 2 Satz 2 (jetzt: Abs. 4 Satz 2, vgl. Rz. 1a) eingefügt.
Rz. 1a
Eine weitere Änderung erfolgte zum 1.1.2011 durch Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453). Neben redaktionellen Anpassungen wurde der bisherige Abs. 2 zu Abs. 4. Die bisherigen Abs. 3 und 4 aus der bis zum 31.12.2010 gültigen Vorschrift des § 35 (notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen) – seit dem 1.1.2011 § 27b – wurden ebenfalls redaktionell überarbeitet und als neue Abs. 2 und 3 eingefügt. Hintergrund für die Umstellung war die Zusammenführung sämtlicher Regelungen über ergänzende Darlehen in einer Vorschrift (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 126).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift war zum 1.1.2005 neu. Sie gilt auch für Leistungen nach dem Vierten Kapitel (vgl. § 42 Nr. 5). Nach dem Recht des BSHG war lediglich die Möglichkeit der Darlehensgewährung bei vorübergehender Notlage vorgesehen (früher § 15b BSHG, jetzt § 38). Die ergänzende Regelung des § 37 steht im Zusammenhang mit der Neukonzeption der Regelsätze (im Einzelnen dazu Heinz, ZfF 2014 S. 139 ff., 144). Eine ähnliche Regelung für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende enthält § 24 Abs. 1 SGB II.
Rz. 3
Nach dem Inhalt der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1514 S. 61 zu § 31) trägt sie dem Umstand Rechnung, dass infolge der weitreichenden Einbeziehung fast aller Bedarfstatbestände in den monatlich auszuzahlenden Regelbedarf (vgl. dazu die Komm. zu § 27a) die Situation entstehen kann, dass ein notwendiger Bedarf aktuell tatsächlich nicht gedeckt werden kann. Die Vorschrift dient also der Abfederung sog. Bedarfsspitzen. Ein derartiger Fall liegt beispielsweise vor, wenn mehrere größere Anschaffungen erforderlich sind und eine Neubeschaffung mangels ausreichender Ansparungen nicht möglich ist. In diesen Fällen sollen die Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit haben, die Leistungen als Darlehen zu erbringen (vgl. zu einzelnen Anwendungsbeispielen aus der Rechtsprechung ausführlich Mester, ZfF 2015 S. 169). Die Vorschrift wurde im Vorfeld ihrer Einführung insbesondere mit der Begründung kritisiert, dass durch die Möglichkeit der Darlehensgewährung die Problematik nicht bedarfsdeckender Pauschalen nur zeitlich verschoben würde (vgl. Berlit, Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, info also 2003 S. 195, 202). Das BVerfG hat zwischenzeitlich entschieden, dass das durch die Möglichkeit der Gewährung ergänzender Darlehen flankierte Ansparkonzept des Gesetzgebers verfassungsrechtlich dann unbedenklich ist, wenn nicht nur Bedarfsspitzen, sondern auch dauerhafte atypische Bedarfslagen abgefangen werden können (vgl. Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u. a. Rz. 150, 207). Dies wird im SGB XII durch § 27 Abs. 4 Satz 1 gewährleistet.
Rz. 4
Ebenso wie das BSHG enthält das SGB XII keine allgemeinen Bestimmungen über die Art und Weise der Gewährung bzw. die Rückzahlung von Darlehen (vgl. BT-Drs. 15/1514). Die Möglichkeit der Gewährung von Leistungen als Darlehen wird vielmehr nur an einzelnen Stellen des Gesetzes erwähnt (vgl. Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 3, § 38 Abs. 1, § 73 Satz 2). Auch bei anderen Leistungen, bei denen die Gewährung von Darlehen nicht ausdrücklich erwähnt ist, kommt eine Gewährung der Leistung durch Darlehen jedenfalls dann in Betracht, wenn es sich um eine Ermessensleistung handelt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 12.4.1989, 5 B 176/88 m. w. N.). Das Darlehen ist zwar grundsätzlich ein Institut des Privatrechts (§§ 607 ff. BGB). Im Falle der Gewährung im Sozialhilferecht ist es jedoch nach allgemeiner Meinung (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.5.1988, 8 A 189/87) dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Bei Streitigkeiten insbesondere über die Rückzahlung des Darlehens sind die Sozialgerichte zuständig.
Rz. 5
Die Gewährung als solche kann durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) erfolgen. Die Art der Rückforderung richtet sich nach der Art der Darlehensgewährung. Das heißt, bei Gewährung durch Verwaltungsakt ist für die Rückforderung ein gerichtlich anfechtbarer Leistungsbescheid zu erteilen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 2.7.2012, L 20 SO 75/12 Rz. 35 m. w. N.). Im Übrigen kommt unmittelbar die Leistungsklage in Betracht. Die inhaltliche Gestaltung des Darlehens hat sich an den Umständen des Einzelfalles und den Grundsätzen des § 1 zu orientieren. Der Sozialhilfeträger muss bereits im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung entscheiden, ob er eine Leistung als Darle...