Rz. 18

Vgl. hierzu die Hinweise im laufenden Text sowie:

Becker/Schmidbaur, Sozialhilfe als Darlehen nach § 15b BSHG – Theorie und Praxis, info also 1991 S. 3.

Schoch, Rückforderungen und Aufrechnungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), der Sozialhife (SGB XII) und nach dem Sozialverwaltungsverfahren (SGB X), ZfF 2008 S. 241.

Schwabe, Rückzahlung von Sozialhilfe? – Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Rückforderung von Leistungen nach dem SGB XII, ZfF 2006 S. 217.

 

Rz. 19

Die Bevorratung von Heizmaterial ist im Monat der Fälligkeit der Forderung z. B. des Heizöllieferanten aktueller Bedarf, welcher zur Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne einer vorübergehenden Notlage nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu einem Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Beschaffungskosten für das Heizöl führt:

LSG Hessen, Beschluss v. 29.9.2016, L 4 SO 191/16 B ER.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 38 SGB XII zu treffende Prognose ist der Erkenntnisstand zu Beginn der darlehensweisen Sozialhilfegewährung:

LSG Bayern, Beschluss v. 15.10.2008, L 8 B 753/08 SO ER.

Zu einzelnen Anwendungsfällen des alten § 15b BSHG:

Ein Hilfeempfänger muss lediglich 1/12 der von ihm nach § 62 SGB V zu tragenden Belastungsgrenze monatlich von seinem Regelsatz bestreiten. Er hat gegen den Sozialhilfeträger nach § 15b BSHG einen Anspruch auf Übernahme der – den Betrag von 1/12 der Belastungsgrenze übersteigenden – Kosten bei Krankheit bis zur Belastungsgrenze als Darlehen. Der Sozialhilfeträger kann das Darlehen unter gleichzeitiger Auferlegung einer Rückzahlungsverpflichtung gewähren, wobei die monatliche Rate 1/12 der monatlichen Belastungsgrenze nicht übersteigen darf.

OVG Lüneburg, Beschluss v. 6.5.2004, 4 ME 88/04.

Vgl. zum selben Problemkreis VGH Hessen, Beschluss v. 20.4.2004, 10 TG 532/04; VG Berlin, Beschluss v. 2.4.2004, 8 A 69.04; sowie Brühl, BSHG-Thema: Zuzahlungen und Sozialhilfe, info also 2004 S. 132 mit kritischer Anm. zur Anwendung von § 15b BSHG. Die Problematik dürfte sich vor dem Hintergrund der Einführung des § 37, was die grundsätzliche Möglichkeit der Darlehensgewährung angeht, entschärft haben.

Darlehen bei vorübergehender Notlage und erwarteter Zufluss von Einkommen:

OVG Lüneburg, Beschluss v. 21.12.1999, 4 M 4775/99.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 15b zu treffende Prognose über den voraussichtlichen Wegfall der Bedürftigkeit ist der Beginn der Gewährung der Sozialhilfeleistung als Darlehen:

VG Göttingen, Urteil v. 11.12.1996, 2 A 2237/94.

§ 15b BSHG ist auch anzuwenden, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bereits seit geraumer Zeit gewährt worden sind, aufgrund einer Änderung in den Verhältnissen des Sozialhilfeempfängers aber nur noch für kurze Zeit gewährt werden müssen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 15b BSHG zu treffende Prognoseentscheidung über den voraussichtlichen Wegfall der Bedürftigkeit ist der Beginn der darlehensweisen Sozialhilfegewährung nach dem Kenntnisstand der letzten Behördenentscheidung. Voraussetzung der zu treffenden Ermessensentscheidung ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, der Sozialhilfeempfänger werde in einem Zeitraum von bis zu 6 Monaten in der Lage sein, sowohl seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten als auch in absehbarer Zeit das Darlehen ganz oder in Raten zurückzuzahlen:

VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 22.1.1992, 6 S 3004/90.

Hilfe zum Lebensunterhalt ist auch bei einer nur vorübergehenden Notlage nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu gewähren, wenn der Hilfesuchende in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht zur Rückzahlung in der Lage sein wird:

OVG Bremen, Beschluss v. 23.9.1985, 2 B 95/85.

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