0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat durch Art. 1, Art. 70 Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 31.12.2003 in Kraft. Sie wurde mit Wirkung zum 30.3.2005 durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) geändert. Eine weitere Änderung erfolgte durch Art. 266 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 mit Wirkung zum 8.11.2006 (BGBl. I S. 2407). Zur letzten grundlegenden Änderung kam es zum 1.1.2011 durch Art. 3 Nr. 20 und 21 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift stellte ursprünglich die Ermächtigungsnorm für den Erlass der Verordnung zur Durchführung des § 28 in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung (Regelsatzverordnung – RSV) dar, in der bis zu dem genannten Datum im Einzelnen Inhalt, Bemessung, Aufbau und Fortschreibung der Regelsätze geregelt waren. § 40 a. F. übertrug im Wesentlichen den bis zum 31.12.2004 gültigen § 22 Abs. 5 Satz 1 BSHG. Infolge des Organisationserlasses v. 22.10.2002 (BGBl. I S. 4206) war das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung für den Erlass der RSV zuständig. Da insbesondere Bemessung und Fortschreibung der Regelsätze das Referenzsystem für die Leistungen nach dem SGB II darstellten, wurde in die Ermächtigung in ihrer bis zum 8.11.2006 gültigen Fassung aufgenommen, dass auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit herzustellen sei. Nach einer Umschichtung der funktionellen Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung bzw. einer Umbenennung der Ministerien wurde für den Erlass der RSV das Ministerium für Arbeit und Soziales zuständig. Die Herstellung von Einvernehmen war aufgrund der vorgenannten Änderungen nur noch mit dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich. Dem wurde mit der Änderung der Regelung durch Art. 266 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (vgl. Rz. 1) Rechnung getragen.
Rz. 2a
§ 22 Abs. 5 Satz 2 BSHG war durch die Übernahme der Regelung des § 3 der Verordnung zu § 22 BSHG in § 29 in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung (jetzt: § 35) überflüssig geworden (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 62 zu § 41 sowie die Komm. zu § 35).
Rz. 3
Die RSV löste die im Kern seit dem 20.7.1962 geltende alte Verordnung zu § 22 BSHG ab. Die Vorschriften wurden in der Vergangenheit an verschiedene Neuerungen insbesondere die Einführung des Statistikmodells (vgl. Komm. zu § 28) – angepasst, aber nicht wie für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 grundlegend neu gestaltet. Regelungsgegenstand der neuen RSV war ursprünglich: der Anwendungsbereich (§ 1), Grundlage und Zusammensetzung der Eckregelsätze (§ 2), der Aufbau der Regelsätze (§ 3), die Fortschreibung der Regelsätze (§ 4), die erstmalige Festsetzung der Regelsätze nach der Verordnung (§ 5) sowie das Inkrafttreten der neuen und das Außerkrafttreten der alten Verordnung (§ 6). Durch Art. 1 Nr. 3 der ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung wurde § 5 aufgehoben, da er zwischenzeitlich gegenstandslos geworden war (BR-Drs. 635/06 S. 9). Der bisherige § 6 wurde zum § 5.
Rz. 3a
Bis zum 1.4.2005 bezog sich die Ermächtigung von ihrem Wortlaut her nicht nur auf Inhalt, Bemessung, Aufbau und Fortschreibung der Regelsätze, sondern auch auf deren Berechnung. Da die Berechnung jedoch nicht in der RSV vorgenommen wurde, sondern durch Festsetzung der Länder erfolgte, wurde der entsprechende Passus redaktionell angepasst (vgl. BR-Drs. 676/04).
Rz. 3b
Die RSV auf der Grundlage von § 40 a. F. wurde nach Zustimmung des Bundesrates schon am 3.6.2004 erlassen. Das war möglich, weil § 40 a. F. abweichend zu den übrigen Vorschriften des SGB XII bereits mit Verkündung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch in Kraft gesetzt worden war. Neben inhaltlicher Kritik (dazu insbesondere Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., Vorläufige Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII, NDV 2004 S. 70; ders., Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII, NDV 2004 S. 109; ders., Stellungnahme zum Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung, NDV 2006 S. 538; Frommann, Warum nicht 627 Euro – Zur Bemessung des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für das Jahr 2005, NDV 2004 S. 246; Rothkegel, Bedarfsdeckung durch Sozialhilfe – ein Auslaufmodell?, ZFSH/SGB 2003 S. 643; ders., Sozialhilferecht im Umbruch, ZFSH/SGB 2004 S. 396; Sartorius, Höhere Regelsätze durch Gerichtsurteil?, info also 2004 S. 55; Schellhorn, Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch – das neue SGB XII, NDV 2004 S. 167) wurde im Laufe des Verfahrens der hohe Zeitdruck moniert, unter dem die Verordnung erlassen wurde (vgl. Vorläufige Stellungnahme des Deutschen Vereins f...