Rz. 2

Durch die Vorschrift ist die alte Regelung des § 37 Abs. 2 BSHG, abgesehen von sprachlichen Anpassungen, nahezu wortgleich in das Recht des SGB XII übertragen worden. Inhaltliche Änderungen ergeben sich daraus nicht.

Zum Bedeutungsgehalt der Vorschriften der Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel allgemein vgl. die Kommentierung zu § 48.

 

Rz. 3

Satz 1 bezieht sich auf Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten. Damit sind, ohne dass dies anders als in § 48 im Wortlaut unmittelbar zum Ausdruck kommt, die Leistungen des SGB V (§§ 22, 23, 24 sowie 25, 26 SGB V) angesprochen. Der Bezug zur Krankenversicherung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Satz 1, aber auch aus der historischen Entwicklung der Vorschrift. Denn schon nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BSHG in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung waren Hilfen zur Früherkennung und Vorsorgeuntersuchungen zu gewähren, wenn Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung hierauf einen Anspruch hatten.

 

Rz. 4

Satz 2 räumt die Möglichkeit der Gewährung von Leistungen ein, die über Satz 1 hinausgehen.

 

Rz. 5

Auf die Leistungen des § 47 besteht grundsätzlich ein Anspruch (Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 20. Erg.-Lfg. IV/10, § 47 Rz. 4). Dies gilt jedoch nicht für die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer Vorsorgeleistungen i. S. v. § 23 SGB V (vgl. Nolte bzw. Zieglmeier, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB V, 99. Erg.-Lfg. Mai 2018, § 23 Rz. 11/17, § 40 Rz. 25 ff.; Schlette, a. a. O., Rz. 6). Ein Ermessen ist dem zuständigen Leistungsträger insoweit nur im Hinblick auf Art, Ort, Umfang, Dauer, Beginn und Durchführung der Maßnahme eingeräumt. Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 stehen die Leistungen auch ansonsten im Ermessen des zuständigen Trägers.

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