Rz. 2
§ 48 hat die alte Regelung des § 37 Abs. 1 BSHG in das Recht des SGB XII übertragen. Die Vorschrift kann neben § 47 (der Regelung zur vorbeugenden Gesundheitshilfe) als Hauptregelung des Leistungsrechts im Fünften Kapitel gelten. Die §§ 49 bis 51 enthalten demgegenüber Spezialregelungen der Hilfen zur Gesundheit. § 52 regelt die Grundsätze der Leistungserbringung und Vergütung für die Leistungen nach dem Fünften Kapitel insgesamt. Was den Inhalt der Hilfen angeht, ergeben sich keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zum BSHG (damals Abschnitt 3, Unterabschnitt 4, §§ 36 bis 38 BSHG; so auch Schellhorn, Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch – das neue SGB XII, NDV 2004 S. 167, 172; vgl. aber Rz. 10 ff.). Sprachlich erfolgten Anpassungen an die Formulierungen des SGB (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 53). Insbesondere werden die einzelnen Hilfen im SGB XII "geleistet" oder "erbracht" und nicht mehr "gewährt".
Rz. 3
Nach § 48 Satz 1 entsprechen die Hilfen bei Krankheit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung in den §§ 27 bis 43a sowie den §§ 55 und 56 SGB V (vgl. dazu auch Rz. 24 ff.). Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Hilfen also darauf gerichtet, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Probleme, die sich durch Leistungsausschlüsse in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben, schlagen grundsätzlich sowohl auf die nach § 264 Abs. 2 SGB V Berechtigten als auch auf die Personen durch, die ausschließlich auf die Leistungen nach § 48 Satz 1 angewiesen sind (so auch Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 48 Rz. 36 ff.).
§ 48 Satz 2 verdeutlicht die Änderung, die sich durch § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der seit dem 1.1.2004 gültigen Fassung ergeben hat. Der Hinweis ist im Hinblick auf § 2 Abs. 1 jedoch lediglich deklaratorischer Natur (allgemein zu den Auswirkungen der Neuregelung des § 264 SGB V vgl. Rz. 8 ff.).
Rz. 4
Wie bei § 47 besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Hilfen bei Krankheit. Ebenso wie bei den ambulanten oder stationären Vorsorgeleistungen i. S. v. § 23 SGB V ist auch bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß §§ 40, 41 SGB V voll überprüfbar, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer solchen Leistung erfüllt sind (vgl. Komm. zu § 47). Ein Ermessen (vgl. § 39 SGB I) ist dem zuständigen Leistungsträger insoweit nur im Hinblick auf Art, Ort, Umfang, Dauer, Beginn und Durchführung der Maßnahme eingeräumt. Ermessen hat der Leistungsträger auch dann auszuüben, wenn es sich bei der begehrten Leistung im SGB V um sog. Satzungsleistungen handelt (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 2). Solche Satzungsleistungen finden sich z. B. bei der häuslichen Krankenpflege (§ 37 Abs. 2 Satz 4 SGB V) oder der Haushaltshilfe (§ 38 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
Rz. 5
Ein Anspruch auf Hilfen bei Krankheit besteht jedenfalls in Fällen akuter Behandlungsbedürftigkeit auch dann, wenn Personen grundsätzlich in der Lage wären, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erwerben könnten. Eine "Verweisung" des Berechtigten auf die Möglichkeit der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ist auch unter dem Gesichtspunkt des Selbsthilfegrundsatzes (§ 2 Abs. 1) nicht möglich (so schon zur alten Regelung in § 37 Abs. 1 BSHG OVG Hamburg, Beschluss v. 13.7.1999, 4 Bs 114/99; ebenso Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 48 Rz. 8). Für Erwerbsfähige sind ohnehin inzwischen die Vorschriften des SGB II einschlägig. Im Übrigen besteht seit 1.1.2004 für einen wesentlichen Teil der in Betracht kommenden Personen ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. dazu Rz. 8 ff.).