Rz. 29

Im Folgenden werden die einzelnen Leistungen im Wesentlichen nur kurz benannt. Darüber hinaus wird auf Besonderheiten hingewiesen, die im Hinblick auf das Recht des SGB XII bestehen. Im Übrigen wird auf die Kommentierung zum SGB V hinsichtlich der jeweiligen Leistungsvorschriften verwiesen.

 

Rz. 30

Ärztliche (§ 28 Abs. 1 SGB V) und psychotherapeutische (§ 28 Abs. 3 SGB V) Behandlung: Diese erfolgt im Rahmen von § 52 Abs. 2.

 

Rz. 31

Zahnärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 2 SGB V) inklusive Zahnersatz (§§ 55/56 SGB V) und kieferorthopädische Behandlung (§ 29 SGB V):

Die Regelungen über den Zahnersatz befinden sich seit dem 1.1.2005 nicht mehr im Fünften, sondern im Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB V (vgl. Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 [BGBl. I S. 3445]). Bei wortlautgemäßem Verständnis des § 48 könnten Hilfen bei Krankheit daher nicht in Form von Zahnersatz erbracht werden. Hierbei dürfte es sich jedoch lediglich um ein Versehen des Gesetzgebers wegen der zeitgleichen Änderung des SGB V und Inkrafttreten des SGB XII handeln. Da die Hilfen zur Gesundheit jedoch den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (§ 52 Abs. 1 Satz 1), müssen die Hilfen bei Krankheit auch den Zahnersatz umfassen. § 48 Satz 1 ist daher entsprechend erweiternd zu verstehen (ebenso: H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 48 Rz. 42; Löcher, ZfS 2006 S. 78, 82; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 34. Erg.-Lfg. I/14, K § 48 Rz. 39). Im Bereich des Zahnersatzes (§§ 55/56 SGB V) fallen für Versicherte oftmals Eigenbeteiligungen in nicht unerheblicher Höhe an. Da aber vom Grundsatz her auch eine beteiligungsfreie Regelversorgung möglich ist (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 SGB V) stellt dies für den hier fraglichen Personenkreis kein wesentliches Problem (mehr) dar.

 

Rz. 32

Arznei- und Verbandmittel (§ 31, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35, § 35a, § 35b SGB V):

Zu der Frage der Zuzahlungen vgl. Rz. 17 ff.

 

Rz. 33

Heilmittel (§ 32, § 34 Abs. 5 SGB V):

Zu der Frage der Zuzahlungen vgl. Rz. 17 ff.

 

Rz. 34

Hilfsmittel (§ 33, § 34 Abs. 4, § 36 SGB V):

Hier hat der zuständige Leistungsträger wie auch der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Gewährung des Festbetrages grundsätzlich seine Leistungspflicht erfüllt, sofern für das fragliche Hilfsmittel ein Festbetrag festgelegt wurde (vgl. § 12 Abs. 2 SGB V). Dies gilt aber nur, wenn die mit dem Festbetrag zu erreichende Versorgung im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und den allgemeinen Qualitäts- und Leistungsstandards entsprechende Versorgung gewährleistet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 14.1.2000, 4 Bs 14/00; BVerfG, Urteile v. 17.12.2002, 1 BvL 95 und 1 BvL 30/95). Hier taucht damit auch die in Rz. 17 ff. beschriebene Problematik auf (vgl. auch Dilllman, ZfF 2008 S. 97).

 

Rz. 35

Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V):

Hier existieren im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht unerhebliche Abgrenzungsprobleme zu den Leistungen der Eingliederungshilfe (nach § 54 Abs. 1 i. V. m. § 55 SGB IX) in den Fällen der sog. ambulanten psychiatrischen Pflege (APP).

§ 50 Nr. 4 stellt für den Bereich der Leistungen im Zusammenhang mit einer Entbindung eine Sonderregelung dar, die der Vorschrift des § 48 vorgeht (vgl. Komm. zu § 50).

 

Rz. 36

Soziotherapie (§ 37a SGB V):

Vgl. auch die Richtlinien nach § 92 (§ 37a Abs. 2 SGB V).

 

Rz. 37

Haushaltshilfe (§ 38 SGB V):

Für den Fall der Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft bzw. Entbindung geht § 50 Nr. 4 vor (vgl. Komm. zu § 50).

 

Rz. 38

Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V):

Bei dieser Leistung kann ebenso wie bei Heil- und Hilfsmitteln sowie bei Arzneimitteln das Problem der ungedeckten Zuzahlungen auftauchen (vgl. Rz. 17 ff.).

 

Rz. 39

Ambulante und stationäre Hospizleistungen (§ 39a SGB V):

Für Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben, stellt § 52 Abs. 4 eine Spezialregelung dar (vgl. die dortige Komm.). Inhaltlich ergibt sich daraus aber kein Unterschied, weil § 52 Abs. 4 ebenfalls eine Zuschusszahlung nach Maßgabe der Regelungen des § 39a SGB V anordnet. Ein Unterschied besteht nur im Hinblick auf den zur Zahlung des Zuschusses verpflichteten Leistungsträger.

 

Rz. 40

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 40 bis 43a SGB V):

In diesem Bereich (insbes. § 40 SGB V) kann es zu Abgrenzungsproblemen kommen. Denn die Leistungen sind einerseits von den vorbeugenden Leistungen (§ 47 Satz 1 und § 23 SGB V) zu unterscheiden, andererseits kommt die Gewährung vergleichbarer Leistungen auch im Rahmen der Eingliederungshilfe (§ 52 Abs. 1 und § 26 SGB IX) oder durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 9 ff. SGB VI) in Betracht. Beispielhaft zu diesen Abgrenzungsfragen vgl. zum alten Recht OVG Hamburg, Urteil v. 20.10.1989, Bf IV 52/89.

 

Rz. 41

Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (§§ 27 Abs. 1 Satz 4, 27a SGB V):

Seit dem 1.1.2004 können gemäß § ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?