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Durch den zum 1.1.2020 neu eingefügten Abs. 2 soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 344) die Position der Leistungsberechtigten gestärkt werden, indem die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mitwirken.

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