Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt und trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes) in Kraft. Sie transformierte § 76 BSHG in das SGB XII, wobei Abs. 1 im Wesentlichen dem vormaligen § 76 Abs. 1 BSHG entspricht. In der Neuregelung stellt der Gesetzgeber klar, dass Grundrenten, auf die das Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechend anzuwenden ist, nicht als Einkommen gelten. Abs. 1 Satz 2 (jetzt: Satz 3) vereinheitlichte die Anrechnung des Kindergeldes, das grundsätzlich dem minderjährigen Kind zugeordnet wird. Abs. 2 übernahm – mit Ausnahme der ehemaligen Nr. 5 – im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 76 Abs. 2 BSHG. Neu aufgenommen wurde in Abs. 2 Nr. 5 das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX (BT-Drs. 15/1514 S. 65 zu § 77). Abs. 3 Satz 1 ersetzte § 76 Abs. 2a BSHG und vereinfachte die Freibetragsregelung bei Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten, während Abs. 3 Satz 2 die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 1 BSHG auch für nicht stationär untergebrachte Beschäftigte übernahm. Mit Abs. 3 Satz 3, den das BSHG nicht kannte, soll der Träger in begründeten (Ausnahme-)Fällen flexibler als bisher reagieren können (BT-Drs. 15/1514 S. 65 zu § 77). Bevor das SGB XII in Kraft trat, fügte der Gesetzgeber mit Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3305) einen neuen Abs. 4 an. Er sollte verhindern, dass der Leistungsberechtigte durch eine stationäre oder teilstationäre Unterbringung wirtschaftlich profitiert und deshalb aus finanziellen Gründen die (kostspielige) Heimpflege der häuslichen Pflege vorzieht. Die Verordnungsermächtigung des vormaligen § 76 Abs. 3 BSHG wurde aus systematischen Gründen (BT-Drs. 15/1514 S. 65 zu § 77) an das Ende des Kapitels gestellt (§ 96 Abs. 1). Mit Art. 12 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) benannte der Gesetzgeber die alte DVO zu § 76 BSHG in die "Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" um.
Rz. 2
Aus Gründen der "redaktionellen Klarstellung" (BR-Drs. 676/04 S. 67) fügte Art. 10 Nr. 5 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) in Abs. 3 mit Wirkung zum 30.3.2005 (Art. 32 Abs. 1 Verwaltungsvereinfachungsgesetz) die Worte "und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" ein. Durch Art. 1 Nr. 13 Buchst a bis c des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) kam es ab dem 7.12.2006 (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes) zu folgenden Änderungen: In Abs. 1 Satz 1 wurde die Angabe "des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II" eingefügt, damit die Bezieher des Arbeitslosengeldes II diesen Zuschlag wirtschaftlich auch dann behalten, wenn sie mit einem Sozialhilfeberechtigten in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben (BT-Drs. 16/2711 S. 11 f). Am Satzende von Abs. 3 Satz 1 fügte der Gesetzgeber die Worte "höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes" an, um Hinzuverdienste oberhalb dieser Grenze anzurechnen. Außerdem hob er Abs. 4 auf, den er durch § 92a ersetzte.
Rz. 3
Mit Art. 21 des Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG 2011) v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1897) entfernte der Gesetzgeber den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II zum 1.1.2011 (Art. 24 Abs. 2 HBeglG 2011) wieder aus Abs. 1 Satz 1, weil der Anspruch auf den Zuschlag ab dem 1.1.2011 generell entfallen ist (Art. 15 Nr. 4 HBeglG). Durch Art. 3 Nr. 28 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I. S. 453) ist die Vorschrift rückwirkend zum 1.1.2011 (Art. 14 Abs. 1 a. a. O.) wie folgt geändert worden: In Abs. 1 fügte der Gesetzgeber zur "Klarstellung" (BT-Drs. 661/10 S. 210) einen neuen Satz 2 ein und reagierte damit auf das Urteil des BSG v. 19.5.2009 (B 8 SO 35/07 R), wonach Stromkostenrückerstattungen als Einkommen zu bewerten seien. Im nunmehrigen Abs. 1 Satz 3 wurden die Wörter "mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34" eingeschoben. In Abs. 3 Satz 1 und 2 ersetzte er den Begriff "Eckregelsatz" durch den Begriff "Regelbedarfsstufe" als Folgeänderung zu den Modifikationen im Dritten Kapitel. Außerdem fügte er in Satz 4 eine Freibetragsregelung ein.
Rz. 4
In § 82 Abs. 3 Satz 4 wurde durch Art. 9 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) v. 21.3.2013 (BGBl. I S. 556), gültig vom 1.1.2013 bis 31.12.2015, der Betrag von 175,00 EUR der allgemeinen Preisentwicklung angepasst und monatlich auf 200,00 EUR erhöht.
Rz. 5
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) wurde § 82 mit Wirkung zum 1.1.2016 um die Regelung des Abs. 4 ergänzt.
Rz. 6
D...