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Die Regelung, dass das Arbeitsfördergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, findet sich seit dem 1.1.2018 in § 59 Abs. 2 SGB IX. Nr. 5 wurde daher durch Art. 2 BRÄG zum 1.1.2018 aus § 82 Abs. 2 gestrichen (vgl. BT-Drs. 780/16 S. 43). Der Verweis auf § 43 Satz 4 SGB IX wurde durch Art. 12 BTHG ebenfalls zum 1.1.2018 gestrichen, da der bis dahin geltende § 43 Abs. 4 SGB IX ersatzlos entfallen war (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 330).

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