Rz. 74

Aus Abs. 6 ergibt sich, dass für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder der Eingliederungshilfe erhalten, ein pauschaler Betrag in Höhe von 40 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen sind, höchstens jedoch 65 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Damit sollte – wie auch durch den Einkommensfreibetrag des Abs. 3 – für die Betroffenen ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so dem Teilhabegedanken Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 330). Einkommen aus anderen Quellen, etwa aus Unterhalt oder Rente, werden nicht privilegiert.

 

Rz. 75

Der Freibetrag für Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Menschen wurde durch Art. 11 BTHG zum 1.1.2017 zunächst in Abs. 3a aufgenommen und durch Art. 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1.1.2018 in Abs. 6 übernommen. Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhielten, galt diese Regelung über Satz 2 zunächst nur bis zum 1.1.2020. Danach sind die Regelungen zu Einkommen und Vermögen für diesen Personenkreis abschließende im SGB IX verortet (BT-Drs. 18/9522 S. 329). Der Freibetrag gilt jedoch auch für diesen Personenkreis dadurch fort, dass die Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 in Satz 1 aufgenommen wurde (vgl. BT-Drs. 196/19 S. 29). In Abs. 6 wurde zum 1.1.2020 zudem klargestellt, dass auch Personen, die ausschließlich Leistungen der Blindenhilfe erhalten, vom Freibetrag umfasst sind (vgl. Drs. 19/14120 S. 27 in der Vorabfassung).

 

Rz. 76

Für Personen, die sowohl die Voraussetzungen des Einkommensfreibetrages des Abs. 3 als auch des Abs. 6 (bis zum 31.12.2017 Abs. 3a) erfüllen, findet die jeweils im Einzelfall für den Leistungsberechtigten günstigere Regelung Anwendung (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 330).

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