Rz. 87
Bis zum 31.12.2023 ergab sich aus Satz 1, dass einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, im Folgemonat zu berücksichtigen sind. Die Regelung stellte klar, dass in Fällen, in denen die Leistung für den Zuflussmonat bereits gezahlt worden ist, eine Anrechnung im Folgemonat erfolgt. Verwaltungsaufwendige Verrechnungen der Überzahlung in den Folgemonaten wurden damit vermieden. Durch die Regelung wurden außerdem Auslegungsfragen für die Konstellation beseitigt, dass eine einmalige Einnahme im Verlauf eines Monats zufließt, dann aber nicht mehr auf die erbrachte Leistung angerechnet werden kann, weil diese schon zum Monatsbeginn ausgezahlt worden ist (BT-Drs. 344/15). Satz 2 regelte, dass einmalige Einnahmen, die aufgrund ihrer Höhe mindestens bedarfsdeckend sind, auf i. d. R. 6 Monate zu verteilen sind. Dadurch wird die Leistung – vermindert um die monatliche Anrechnung – weitergezahlt, sofern der Leistungsanspruch infolge der Verteilung nicht vollständig entfällt (BT-Drs. 18/6674 S. 7). Mit der regelmäßigen Verteilung auf 6 Monate wurde der gleiche Verteilzeitraum wie in der Grundsicherung für Arbeitsuchende geregelt. Zugleich wird in Satz 3 (bis zum 31.12.2017 Satz 2 HS 2) eine angemessene Verkürzung des Verteilzeitraums in begründeten Einzelfällen ermöglicht.
Rz. 88
Einmalige Einnahmen sind solche, bei denen sich das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft, während laufende Einnahmen solche sind, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Zur Abgrenzung ist entscheidend auf den jeweiligen Rechtsgrund einer Einnahme abzustellen. Dies hat u. a. zur Folge, dass Einnahmen, die nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund nur einmal zu erbringen sind (z. B. Glücksspielgewinne), auch dann einmalige Einnahmen darstellen, wenn sie wiederholt auftreten (z. B. bei fortgesetztem Glücksspiel). Eine Leistung ist demgegenüber auch dann als "laufend" zu qualifizieren, wenn sie zwar nicht laufend, sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrundeliegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung (vgl. BSG, Urteile v. 24.4.2015, B 4 AS 32/14 R, und v. 15.6.2016, B 4 AS 41/15 R). Ohne Bedeutung für die Abgrenzung ist es, ob das Rechtsverhältnis, auf dem die Zahlung beruht, zum Zeitpunkt der Zahlung noch bestanden hat oder schon beendet war (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.2015, B 4 AS 32/14 R). Nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum verliert eine einmalige Einnahme den Charakter als Einkommen nicht (vgl. BSG, Urteil v. 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R).
Rz. 89
Bei der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme als Einkommen kam es bis zum 31.12.2023 in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen über den Verteilzeitraum hinweg als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Soweit eine einmalige Einnahme tatsächlich nicht (mehr) bedarfsdeckend zur Verfügung stand, weil der Hilfesuchende diese z. B. verbraucht hat, schloss sie einen Leistungsanspruch nicht aus (Verbrauch der einmaligen Einnahme während des Verteilzeitraums). Einkommen darf nur berücksichtigt werden, wenn es tatsächlich geeignet ist, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten – hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen – (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art. 1 GG i. V. m. Art. 20 GG nicht vereinbar (vgl. BSG, Urteile v. 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R, und v. 19.8.2015, B 14 AS 43/14 R). Anders ist der Verbrauch einer einmaligen Einnahme während des Verteilzeitraums bei Aufhebung eines Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit zu werten: Weil hier keine aktuelle Bedarfslage ungedeckt bleibt, ist der Verbrauch in diesen Fällen ohne Bedeutung (vgl. BSG, Urteile v. 10.9.2013, B 4 AS 89/12 R, und v. 15.6.2016, B 4 AS 41/15 R).
Rz. 90
Zum 1.1.2024 hat der Gesetzgeber die Regelung zur Anrechnung von Einnahmen in Abs. 7 grundlegend modifiziert; die Änderungen dienten der Rechtsangleichung an die bereits durch das Bürgergeld-Gesetz mit Wirkung zum 1.7.2023 erfolgte Änderung von § 11 Abs. 2, 3 SGB II (BT-Drs. 20/8344 S. 40). Zum 1.1.2024 hat der Gesetzgeber (auch im SGB XII) die bis dahin maßgebliche Unterscheidung zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen aufgegeben. In Abs. 7 Satz 1 wird nunmehr geregelt, dass Einnahmen generell (laufend und einmalig) im Zuflussmonat berücksichtigt werden; die den Betrag übersteigenden Beträge werden dem Vermögen (§ 90) zugeordnet. Lediglich für eine als Nachzahlung zufließende Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird und bei deren Berücksichtigung der Leistung...