Rz. 6

Die Vorschrift, die durch §§ 86 bis 88 ergänzt wird, ist die Grundnorm für den Einkommenseinsatz bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel, §§ 27 bis 40) und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel, §§ 41 bis 46b) muss der Leistungsberechtigte sein gesamtes verwertbares Einkommen einsetzen; für die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a), die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69) und die Hilfen in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74) nur, soweit dies zumutbar ist (vgl. § 19 Abs. 3). Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, galt diese Regelung bis zum 1.1.2020. Danach sind die Regelungen zu Einkommen und Vermögen für diesen Personenkreis abschließend im Neunten Buch verortet, die Regelung zur Höhe des Kostenbeitrags in §§ 136 bis 138 SGB IX.

 

Rz. 7

Die Norm konkretisiert die Zumutbarkeitsschwelle des § 19 Abs. 3 durch eine bestimmte Einkommensgrenze. Erst wenn diese Grenze überschritten ist, muss das eigene (bereinigte) Einkommen eingesetzt werden, um die Leistungen nach §§ 47 bis 74 zu erhalten. Der Betroffene behält dabei ein Einkommen oberhalb der Bedarfssätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei erfasst Abs. 1 die nachfragende Person, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und Abs. 2 die Eltern(-teile) minderjähriger unverheirateter Kinder. Über § 20 Satz 1 sind auch Personen einzubeziehen, die mit dem Leistungsberechtigten in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben (vgl. dazu Rz. 19 ff.). Abs. 3 bestimmt – wegen möglicher regionaler Unterschiede – die maßgebende Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge