0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Sie hat seitdem keine Änderungen erfahren.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1514 S. 56) wurde damals ausgeführt:
Zitat
Die Regelung überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 3 des Bundessozialhilfegesetzes. Der ergänzende Hinweis in Absatz 1, dass sich die Leistung auch nach den eigenen Kräften und Mitteln richtet, füllt eine derzeit bestehende Lücke. Der Verweis auf den Haushalt bei der Hilfe zum Lebensunterhalt entspricht im Hinblick auf die Bedarfsfeststellung dem geltenden Recht. Bezüglich der Feststellung der Bedürftigkeit wird insoweit auch die bislang offene Frage geklärt, dass es auch auf die Mittel und Kräfte des Haushalts ankommt, als insbesondere in § 19 eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen geregelt ist. Insoweit wird das Individualprinzip des Absatzes 1 nicht mehr auf die einzelne Person bezogen, sondern auf Grund der Lebenswirklichkeit gemeinsam wirtschaftender Haushalte erweitert, was insbesondere bei der Leistungsberechnung nach § 19 von Bedeutung ist.
Eine auf Leistungen an Hilfeempfänger in Heimen bezogene Regelung wie seinerzeit in § 3 Abs. 1 Satz 2 BSHG enthalten, wurde nicht in § 9 übernommen. Die Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 in Einrichtungen findet sich nunmehr in § 75 Abs. 2 Satz 2.
1 Allgemeines
Rz. 2
Diese Vorschrift konkretisiert das Individualisierungs- und das Bedarfsdeckungsprinzip, welches ursprünglich im BSHG in § 3 geregelt war. Dabei geht das Individualisierungsprinzip von dem Rechtsgedanken aus, dass die ganz persönliche Situation des Einzelnen bei der Art der Hilfegewährung von besonderer Bedeutung ist.
Der Grundsatz der Individualisierung ist neben dem Nachranggrundsatz (§ 2 SGB XII) ein weiterer wichtiger Grundsatz der Sozialhilfe (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII – Sozialhilfe, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 9 Rz. 1). Als im ersten Abschnitt des zweiten Kapitels verortete Vorschrift gelten § 9 und die dort niedergelegten Grundsätze der Leistungen für alle Leistungsbereiche.
Bei § 9 handelt es sich um eine Spezialregelung gegenüber dem für das gesamte Sozialrecht geltenden Grundsatz in § 33 SGB I. Die Regelung des § 9 geht im Zweifelsfall nach § 37 SGB I vor, der Grundsatz der Individualisierung wird dort eingeschränkt, wo im Gesetz z. B. feste Beträge oder Mehrbedarfszuschläge festgesetzt sind (vgl. Fichtner, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII – Sozialhilfe mit AsylbLG, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 9 Rz. 2).
In der Sozialhilfe ist insoweit immer auch die aktuelle, momentane Bedarfslage des Hilfesuchenden, der nachfragt, Ausgangspunkt für den möglichen Leistungsumfang (Roscher, in: Sozialgesetzbuch XII, Lehr- und Praxiskommentar, 9. Aufl. 2012, § 9 Rz. 2).
Der Bedarfsdeckungsgrundsatz wird vom Individualisierungsgrundsatz konkretisiert. Der Blick wird vom Allgemeinen auf die Besonderheit des Einzelfalles gelenkt (Wahrendorf, a. a. O., § 9 Rz. 4).
Zwischen dem Individualisierungs- und dem Bedarfsdeckungsgrundsatz besteht ein Spannungsverhältnis (Fichtner, a. a. O., § 9 Rz. 3), was daran deutlich wird, dass die Bedarfsdeckung durch die Regelsatz- bzw. Regelbedarfsstufensystematik letztlich auf pauschale Art und Weise "gelöst" wird. Nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz ist der sozialhilferechtliche Bedarf zu decken, nicht mehr und nicht weniger. Das Individualisierungsprinzip wird also normativ durch den sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf relativiert (vgl. Roscher, a. a. O., § 9 Rz. 4).
Mit dem Individualisierungsgrundsatz korrespondiert logischerweise das Wunschrecht, welches auch das Individuum in den Vordergrund rückt.
2 Rechtspraxis
2.1 Individualisierungsprinzip
Rz. 3
Nach wie vor kommt auch im SGB XII – wie schon im BSHG – diesem Grundsatz eine hohe Bedeutung zu. Der einzelne Mensch, sein ganz persönlicher Bedarf und die Situation seiner örtlichen Umgebung sind entscheidend für die Art und Weise, wie ihm als Leistungsberechtigten Hilfe im Bedarfsfall zu gewähren ist (Roscher, a. a. O., § 9 Rz. 2 ff.; Fichtner, a. a. O., § 9 Rz. 2 ff.; Dauber, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, Sozialgesetzbuch SGB XII, Bd. 1, 2005, § 9 Rz. 6 ff.). Damit unterscheidet sich die Leistungsgewährung nach dem SGB XII maßgeblich von anderen Sozialleistungssystemen. Anders als beispielsweise im Bereich der Sozialversicherung kommt es nicht auf frühere Beitragsleistungen (z. B. zur Rentenversicherung) an.
Würden diese Gesichtspunkte im Rahmen der Sozialhilfegewährung ignoriert, wäre ein Konflikt mit dem im Grundgesetz verankerten und in § 1 wiederholten Gedanken der Menschenwürde vorprogrammiert.
Rz. 4
Der Gesetzgeber hat bei der Einfügung des BSHG in das SGB eine entscheidende Veränderung gegenüber dem bisherigen Recht vorgenommen:
Bei der Prüfung der Besonderheit des Einzelfalles wird nunmehr ausdrücklich auf die "eigenen Kräfte und Mittel" der hilfesuchenden Person oder des Haushalts a...