Rz. 4
Abs. 2 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte die, nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 als Schonvermögen von der Vermögensanrechnung ausgenommen sind, zu bestimmen. Die Vorschrift ist als hinreichend bestimmt i. S. d. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen (krit. aber Conradis, info also 2017 S. 63, 64), da sich insbesondere der Zweck der der Verordnung aus der Systematik des § 90 SGB XII ermitteln lässt.
Mit Wirkung zum 1.4.2017 wurde die Höhe der Barbeträge durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII v. 22.3.2017 (BGBl. I S. 519) grundlegend neu geregelt. Der Vermögensfreibetrag wurde auf 5.000,00 EUR für jede volljährige Person sowie für jede alleinstehende Person angehoben (vgl. § 1 Nr. 1 der Verordnung). Anlass der Reform war, dass eine substanzielle Erhöhung des Vermögensfreibetrages seit 1988 nicht stattgefunden hatte. Weiterhin sollte der Vermögensfreibetrag im Hinblick auf eine Erhöhung des Vermögensfreibetrages durch das Bundesteilhabegesetz angehoben werden, insbesondere mit Blick auf behinderte Menschen, die auch zukünftig auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sein werden (vgl. BR-Drs. 50/17 S. 2). Nach der Verordnung ergeben sich für die unterschiedlichen Fallkonstellationen folgende kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (vgl. BR-Drs. 50/17 S. 4):
Einzelne nachfragende Person |
5.000,00 EUR |
Nachfragende Person und deren Ehegatte und Lebenspartner bzw. einer weiteren Person in eheähnlicher Gemeinschaft zu- sammen |
10.000,00 EUR (jeweils 5.000,00 EUR) |
Für Personen, die von der nachfragenden Person oder seinem Ehegatten/Lebenspartner oder den Eltern oder des Elternteils überwiegend unterhalten wird, zusätzlich |
500,00 EUR |
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch vom Vermögen der Eltern abhängig |
10.500,00 EUR |
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch von einem Elternteil abhängig |
5.500,00 EUR |
Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Gewährung von Sozialhilfe an Mitglieder einer gemischten Bedarfsgemeinschaft über den kleinen Barbetrag hinaus im Wege des gesetzlichen Härtefalls ein gemeinsamer Vermögensfreibetrag geschützt, der sich aus dem für den Sozialhilfebezieher maßgeblichen Barbetragsanteil und dem für den Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nach den dort geltenden Vorschriften bemessenen Freibetragsanteil errechnet (BSG, Urteil v. 20.9.2012, B 8 SO 13/11 R). Bei den besonderen Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist die Rechtsprechung des BSG zur Einkommensbereinigung, die jeweils nach dem Existenzsicherungssystem erfolgen soll, dem der Hilfebedürftige dem Grunde nach unterfällt (BSG, Urteil v. 25.4.2013, B 8 SO 8/12 R, Rz. 22), auf die Vermögensfreibeträge zu übertragen. Denn auch hier ist kein Grund ersichtlich, warum ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger für die Inanspruchnahme besonderer Hilfen nach dem SGB XII Vermögen einsetzen muss, was er nicht einsetzen müsste, wenn er existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II bezöge (zu dieser Frage ist eine Revision bei dem 8. Senat des BSG unter B 8 SO 1/17 R anhängig). Dass nach der Neuregelung damit erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schlechter stehen (vgl. auch Conradis, info also 2017 S. 63, 67), ist aufgrund der unterschiedlichen Konzeptionen der Existenzsicherungssysteme (vgl. dazu BSG, Urteil v. 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R, Rz. 24) hinzunehmen.