Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 128 F 13247/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof- Kreuzberg (Familiengericht) vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Betroffene wendet sich gegen die Feststellung der Beendigung der Vormundschaft.
1. Tatsächliche Feststellungen
Am 8. Mai 2018 reiste der Betroffene, welcher die gambische Staatsangehörigkeit besitzt, an der Grenzübergangsstelle in Freilassing ohne Ausweispapiere und Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er führte eine am 14. Dezember 2017 ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit sich. Diese Aufenthaltsberechtigungskarte wies als sein Geburtsdatum den "13. Dezember 1999" aus (BI. 94, 126 der Beiakte Ausländerakte). Der Betroffene hatte bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt (BI. 94 der Beiakte Ausländerakte).
Am 9. Mai 2018 wurde der Betroffene in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache als Beschuldigter wegen des Tatvorwurfs des unerlaubten Aufenthalts ohne Pass und ohne Aufenthaltstitel durch die Bundespolizei vernommen und erkennungsdienstlich behandelt. In seiner Beschuldigtenvernehmung gab er u. a. an, dass er den Dolmetscher gut verstehe könne und einverstanden sei, dass dieser übersetze. Des Weiteren erklärte er, dass er am 15. Januar 2001 in Gambia geboren und sein Asylantrag in Österreich abgelehnt worden sei. Er sei von Gambia nach Libyen gefahren und vor dort über Italien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er habe Italien und Österreich verlassen, weil er dort nicht zur Schule gehen durfte. In Österreich habe man ihm nicht geglaubt, dass er minderjährig sei. Es sei daher dort eine Röntgenaufnahme von seinem Kiefer und Handgelenk gemacht worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 9. Mai 2018 (BI. 116 R. ff. der Beiakte Ausländerakte).
Am 13. Mai 2018 stellte sich der Betroffene in der Erstaufnahme der EAC Wupperstraße in Berlin vor. Bei dieser Aufnahme gab der Betroffene an, dass er am 16. Mai 2004 geboren sei. Gemäß § 42a Abs. 1 SGB VIII nahm die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie am 13. Mai 2018 den Betroffenen vorläufig in Obhut. Am 15. Mai 2018 erklärte der Betroffene im Rahmen des "Inobhutnahmegesprächs, dass er bei seiner Großmutter ohne seine beiden jüngeren Geschwister, deren Alter er nicht kenne, aufgewachsen sei. Er könne nur seinen Namen schreiben und spreche auch etwas Englisch. Bei seiner Einreise in Italien sei er registriert worden und habe dort angegeben, dass er im Jahr 2002 geboren sei, weil er durch die Erlebnisse in Libyen so durcheinander gewesen sei. Bei seiner Einreise in Deutschland sei er nicht registriert worden (BI. 4 ff. der Beiakte SenBSF).
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie schätzte am 15. Mai 2018 gemäß § 42f Abs. 1 SGB VIII den Betroffenen als minderjährig ein (BI. 11 der Beiakte SenBSF). Am 17. Mai 2018 wurde der Betroffene erkennungsdienstlich behandelt.
Am 28. Mai 2018 teilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit, dass der Betroffene bereits vorher erkennungsdienstlich behandelt worden und bei der Einreise als Geburtsdatum der "13. Dezember 1999" notiert sei. Aus diesem Anlass erfolgte am 30. Mai 2018 eine erneute qualifizierte Inaugenscheinnahme durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie gemäß § 42f Abs. 1 SGB VIII. Im Rahmen dieser qualifizierten Inaugenscheinnahme gab der Betroffene an, dass er bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nervös gewesen sei. Er spreche schlecht englisch und deswegen habe die Polizei die falschen Daten aufgenommen. Papiere besitze er nicht. Sein wirkliches Geburtsdatum sei der "16. Mai 2004" (BI. 55 der Beiakte SenBSF).
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie schätzte aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes den Betroffenen weiterhin als minderjährig ein und veranlasste am 30. Mai 2018 von Amts wegen aufgrund der divergierenden Geburtsdaten eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. In einer Gesprächsnotiz der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ist vermerkt, dass dem Betroffenen das Verfahren bzgl. des medizinischen Altersgutachtens erläutert wurde (BI. 55 der Beiakte SenBSF).
Am 31. Mai 2018 erfolgte im Rahmen des Clearingverfahrens ein Anamnesegespräch. In diesem Gespräch gab der Betroffene u. a. an, dass er mit dem Boot von Libyen aus nach Italien gekommen sei. Dort habe er ...