Rz. 3
Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Hilfen können Schwerbehinderte in Anspruch nehmen; Schwerbehinderte in diesem Sinne sind Personen, die körperlich, geistig, oder seelisch behindert und infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um mindestens 50% gemindert sind. Schwerbehinderte erhalten auf Antrag einen Ausweis, der ihren festgestellten Grad der Behinderung belegt und die Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen erleichtert. Wenn Behinderte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50%, aber wenigstens 30% infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden können, werden sie vom Arbeitsamt auf Antrag Schwerbehinderten gleichgestellt. Die Art und Ursache für die Behinderung spielen keine Rolle.
Rz. 4
Eine Unterscheidung nach Deutschen und Nichtdeutschen wird nicht vorgenommen. Voraussetzung ist aber ein rechtmäßiger Wohn- oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Bundesrepublik oder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer.
Rz. 5
Die zusätzlichen Hilfen zur Beschaffung eines angemessenen Arbeitsplatzes betreffen die Besetzung von Arbeitsplätzen. Das Schwerbehindertengesetz verpflichtet alle Arbeitgeber, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte beschäftigen können. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass die Arbeit und die Arbeitsplätze durch bestimmte Maßnahmen der Behinderung angepasst und damit zugleich Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes gegeben werden.
Rz. 6
Ein wichtiges Instrument zur Erhaltung des Arbeitsplatzes für Schwerbehinderte ist der besondere Kündigungsschutz, der 6 Monate nach Beschäftigungsbeginn einsetzt. Die Pflicht des Arbeitgebers, vor einer Kündigung die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle einzuholen, zielt insbesondere auf die Prüfung aller Hilfen, die den Fortbestand der Beschäftigung sichern, und auf die Abwägung der beiderseitigen Interessen.
Rz. 7
Von besonderer Bedeutung für die Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter auf dem Arbeits- und Ausbildungsstellenmarkt ist die Beschäftigungspflicht. Arbeitgeber, die ab 1.1.2001über mindestens 20 Arbeitsplätze (bisher 16) verfügen, haben wenigstens 5% (bisher 6%) davon mit Schwerbehinderten zu besetzen. Vom 1.1.2003 an beträgt der Pflichtsatz wieder 6%, wenn die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten im Oktober 2002 nicht mindestens 25% geringer ist als im Oktober 1999. Arbeitgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen, haben für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe liegt ab 1.1.2001 je nach unbesetztem Pflichtplatz zwischen 500 DM und 200 DM (bisher einheitlich 200 DM). Die Beträge werden entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) jährlich dynamisiert, sofern die Veränderung mindestens 10% beträgt. Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen nur für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter verwandt werden.
Rz. 8
Die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben sollen bewirken, dass Schwerbehinderte in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten. Das gilt seit dem 1.10.2000 nicht nur bei unbefristeten, sondern auch bei befristeten Voll- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen von mindestens 8-wöchiger Dauer und einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden. Auch Leistungen für die Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen sind möglich.
Rz. 9
Außer den finanziellen Leistungen sind auch sonstige Hilfen, insbesondere die Beratung überwiegend am Arbeitsplatz und psychosoziale Betreuung wichtig. Die psychosoziale Betreuung ist nicht nur für psychisch Behinderte, sondern für alle Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten von Bedeutung. Diese Betreuung kann auch von freien Trägern übernommen werden. Die Inanspruchnahme psychosozialer Dienste wird dadurch erleichtert, dass der Grad der Behinderung im Einzelfall auch glaubhaft gemacht werden kann, insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, ohne dass es eines Schwerbehindertenausweises bedarf.
Rz. 10
Um Schwierigkeiten bei der Beschäftigung Schwerbehinderter möglichst gar nicht entstehen zu lassen bzw. möglichst frühzeitig zu beheben, wird mit den Änderungen des SchwbG die betriebliche Prävention erheblich ausgebaut (§§ 14 bis 14c SchwbG). Die Arbeitgeber werden nunmehr verpflichtet, bereits bei erkennbaren Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis die Schwerbehindertenvertretung und die betrieblichen Interessenvertretungen einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern.
Rz. 11
Ein Teil der arbeitslosen Schwerbehinderten, bei denen es sich überwiegend um Ältere, Langzeitarbeitlose, unzureichend beruflich Qualifizierte oder wegen der Art oder Schwere der Behinderung besonders Betroffene handelt, kann oh...