Rz. 7
Entsprechend dem Einweisungscharakter der Regelung wird in der Vorschrift nur allgemein darauf verwiesen, dass es Wohngeld als Sozialleistung gibt. Ob und wer letztlich materiell-rechtlich einen Anspruch auf eine solche Leistung hat, wird erst durch die Vorschriften des Wohngeldgesetzes (WoGG) v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856), grundlegend geändert durch das Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) v. 2.10.2015 (BGBl. I S. 1610) und zuletzt geändert durch Art. 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500), konkretisiert. Die Vorschrift beinhaltet damit keine materiell-rechtliche Regelung und ist nicht selbst Anspruchsgrundlage für Leistungen des Wohngeldes (so auch Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 26 Rz. 21, Stand: 23.4.2018). Soweit die Regelung besagt, dass Wohngeld in Anspruch genommen werden "kann", handelt es sich nicht um den Hinweis auf Wohngeld als Ermessensleistung, sondern auf die rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen als Ausfluss und Gegenstand von sozialen Rechten (hier: nach § 7) innerhalb des sozialen Rechtsstaates und (mittelbar) deren Antragsabhängigkeit (§ 22 Abs. 1 WoGG).
Rz. 8
§ 1 Abs. 1 WoGG umschreibt den Zweck des Wohngeldes dahingehend, dass das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient und als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den eigenen selbst genutzten Wohnraum geleistet wird. Aus der Regelung des Wohngeldes als Zuschuss folgt, dass es sich um eine nicht zurückzuzahlende Leistung, also einen verlorenen Zuschuss handelt. Der Begriff des Wohngeldes wird dabei sowohl für den Mietzuschuss als auch für den Lastenzuschuss verwendet. Letzterer weist starke Elemente der Eigentumsförderung auf, weil die Kosten, insbesondere die Kreditzinsen für den Eigentumserwerb, durch das Wohngeld als Lastenzuschuss gemindert werden. Das Wohngeld wird von den Ländern gezahlt und zur Hälfte vom Bund erstattet (§ 32 WoGG). Die Höhe des Wohngeldes ist nicht betragsmäßig bestimmt, sondern richtet sich nach nach der Formel in § 19 WoGG nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG), der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen (§ 4 WoGG). Durch die mit den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen verbundenen Berechnungsvorschriften wird die Höhe des Wohngeldes auf die Kosten für eine angemessene Wohnung und auf Höchstbeträge (§ 12 WoGG) begrenzt; daher führt das Wohngeld in keinem Fall zur vollständigen Übernahme der Miete oder Belastung (so auch Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 26 Rz. 2). Ein Verweis auf die alternative Anmietung einer kostengünstigeren Wohnung erfolgt im WoGG, anders als z.B in § 22 SGB II, nicht; vielmehr bleibt das Wohngeld reduziert und die höhere Miete bzw. Belastung müssen aus eigenem Einkommen finanziert werden. Wohngeld ist daher eine einkommensabhängige Sozialleistung mit Zweckbindung für den bewohnten Wohnraum.
Rz. 9
Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohngeld ist die eigene Nutzung von Wohnraum, also Räumen, die zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind (§ 2 WoGG). Die Bestimmung von Räumlichkeiten zum Wohnen setzt eine (jedenfalls dem Grunde nach) auf Dauer gerichtete Nutzung zur Haushaltsführung voraus. Zur Eignung und Bestimmung zum Wohnen gehört auch die baunutzungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung zu Wohnzwecken, so dass eine Unterkunft in Gewerberäumen, Wohnwagen, Gartenlauben, Zelten o. Ä., unabhängig von der Zahlung einer "Miete" als Gegenleistung, keinen Wohngeldanspruch begründen kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.1.1991, 8 C 63.89, BVerwGE 87 S. 299).
Rz. 10
Wohngeldberechtigt sind nach § 3 Abs. 5 WoGG auch Ausländer (d. h. Personen, die nicht Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG sind), wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und zusätzlich ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben (§§ 2 und 4 Freizügigkeitsgesetz/EU), über einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz verfügen, ein Recht auf Aufenthalt im Inland nach einem völkerrechtlichen Abkommen besteht, eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besteht, die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers i. S. d. Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet besteht oder aufgrund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Durch diese Regelung wird einerseits die Geltung des Wohngeldrechts auf das Inland (vgl. § 30 und Komm. dort) begrenzt und dieses zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der tatsächliche Aufenthalt im Inland auch rechtlich zugelassen und abgesichert ist. Ausdrücklich ausgenommen sind dabei jedoch ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher ...