Rz. 8

Gemäß § 14 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger die Aufgabe, mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Dabei folgen die Unfallversicherungsträger einem ganzheitlichen Ansatz, der sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Maßnahmen genauso einschließt wie den Gesundheitsschutz.

Der für den jeweiligen Betrieb zuständige Unfallversicherungsträger hat in der Praxis seine Aufgabe im Rahmen der Prävention überwiegend darin,

  • den Unternehmer über die betrieblichen Gesundheitsgefahren und die Erste Hilfe zu beraten,
  • ihn darin zu schulen und
  • die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb zu überprüfen.

(§§ 14 ff. SGB VII).

Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über

  • Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
  • das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  • vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind (einschließlich der Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder arbeitsmedizinischen Maßnahmen beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist),
  • die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
  • die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der Arbeitssicherheitpflichten zu treffen hat,
  • die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 SGB VII zur Abwehr arbeitsbedingter Gefahren zu bestellen sind.

Die Unfallverhütungsvorschriften sind für die Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherungsträger verbindlich. Diese haben auch die Kosten, die der präventiven Gefahrenabwehr und der Ersten Hilfe dienen, zu tragen. Zur Überwachung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen haben die Unfallversicherungsträger eigene Aufsichtsdienste beschäftigt.

Ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften kann in bestimmten Fällen mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 209 SGB VII).

 

Rz. 9

Aufgrund der auf dem Prinzip der Fürsorge beruhenden Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren konnte die Zahl der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Laufe der Jahre erheblich gesenkt werden. Dieses kommt letztendlich wieder den Unternehmen/Betrieben zugute, weil die Ausgaben der Unfallversicherungsträger über eine Umlage finanziert werden.

Der Präventionsauftrag der Unfallversicherung korrespondiert mit entsprechenden Aufgaben anderer Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkassen, vgl. § 20c SGB V) bzw. Behörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz). Hier verpflichtet § 20 SGB VII als auch § 20c SGB V die beiden Sozialleistungsträger zu einer engen Zusammenarbeit.

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